8C_515/2026
In Erwägung,
dass A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Eingabe vom 19. August 2026 (Poststempel) eine Rechtsverzögerung betreffend ihre Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 10. Juli 2025 vorwirft, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Angelegenheit mit Urteil vom 23. September 2026 zum Abschluss gebracht hat, dass damit der gegen das Verwaltungsgericht gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Grundlage entzogen ist, was gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP zur Abschreibung des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BGG führt, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass sich damit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel