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8C_515/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_515/2026

Verfügung vom 7. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

In Erwägung,

dass A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Eingabe vom 19. August 2026 (Poststempel) eine Rechtsverzögerung betreffend ihre Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 10. Juli 2025 vorwirft, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Angelegenheit mit Urteil vom 23. September 2026 zum Abschluss gebracht hat, dass damit der gegen das Verwaltungsgericht gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Grundlage entzogen ist, was gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP zur Abschreibung des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BGG führt, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass sich damit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_515/2026
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