8C_552/2026
Erwägungen:
1. Mit vom Bundespatentgericht weitergeleiteter elektronischer Eingabe vom 31. August 2026 (Aufgabedatum IncaMail) erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 4. Juni 2026.
2. Weder war das Anfechtungsobjekt beigelegt, noch verfügte die Rechtsschrift über eine gültige Unterschrift. Das Bundesgericht setzte A.________ daher mit auf der Plattform für sichere Zustellung PrivaSphere zur Abholung hinterlegter Verfügung vom 8. September 2026 eine Nachfrist bis zum 21. September 2026, innert welcher diese Mängel zu beheben seien, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Abholfrist von sieben Tagen liess A.________ ungenutzt verstreichen.
3. Elektronisch übermittelte Gerichtsurkunden gelten spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 und 5 Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer, SR 173.110.29]). Da der Beschwerdeführer die angezeigten Formmängel nicht (innert gesetzter Nachfrist) behoben hat, führt dies gestützt auf Art. 42 Abs. 3 ff. BGG zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel