8C_575/2019
Nach Einsicht in den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 18. März 2019 persönlich ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, in die für A.________ verfasste, an das "Oberlandesgericht des Kanton Bern" adressierte Eingabe des Dr. med. B.________ vom 8. August 2019 (Poststempel), in die hernach zwischen dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und Dr. med. B.________ und A.________ geführten Korrespondenz, in das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2019, mit welchem es die Eingabe des Dr. med. B.________ vom 8. August 2019 mit samt dazugehöriger Akten dem Wunsch von A.________ entsprechend dem Bundesgericht übermittelt,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht lediglich als Rechtsmittelinstanz angerufen werden kann, dass dies beim Vorliegen eines Sozialversicherungsentscheides eines kantonalen Gerichts eine Beschwerdeerhebung innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen Rechtsmittelfrist voraussetzt (s. auch Art. 47 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 57 ATSG), dass die als Beschwerdeschrift entgegen zu nehmende Eingabe vom 8. August 2019 nicht innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 2. Mai 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel