8C_576/2025
Sachverhalt:
A. A.a. A.________, geboren 1970, erlitt am 3. Juni 1992 einen Verkehrsunfall, für den ihr die damals zuständige Unfallversicherung, die B.________, mit Verfügung vom 26. September 1995 (recte: 29. Juni 1995) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 eine Integritätsentschädigung von 25 % zusprach.
A.b. Ab April 1993 arbeitete A.________ als Verwaltungsangestellte in einem 50%-Pensum und war in dieser Eigenschaft bei der ELVIA Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich (ELVIA; Rechtsvorgängerin der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [Allianz]) gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 2. November 1996 erlitt sie bei einem erneuten Verkehrsunfall unter anderem ein Schleudertrauma. Mit Verfügung vom 2. November 1999 sprach ihr die ELVIA unter Berücksichtigung des bereits reduzierten Verdiensts eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 berechnete die nun zuständige Allianz eine Komplementärrente zu der der Versicherten zugesprochenen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Aufgrund einer Neuberechnung der IV-Rente berechnete die Allianz mit Verfügung vom 28. Februar 2006 die Komplementärrente ebenfalls neu. Diese Verfügungen blieben unangefochten.
A.c. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 teilte die B.________ der Allianz mit, dass aufgrund der zwei erlittenen Unfälle allenfalls eine kombinierte Rente auszuzahlen sei. In der Folge nahm die Allianz weitere Abklärungen vor und liess A.________ polydisziplinär begutachten (Gutachten der MEDAS Ostschweiz [MEDAS] vom 13. September 2010). Daraufhin übernahm die Allianz die Fallführung auch für den am 3. Juni 1992 erlittenen Unfall und berechnete die Unfallinvalidenrente neu. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 zog sie ihre Verfügungen vom 29. Juni 1995 und 2. November 1999 sowie die auf letzterer basierenden Komplementärrentenverfügungen vom 11. Februar 2005 und vom 28. Februar 2006 in Wiedererwägung und stellte ihre Versicherungsleistungen gestützt auf das MEDAS-Gutachten aufgrund fehlender natürlicher und adäquater Kausalität per 1. März 2011 ein.
A.d. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Allianz mit Einspracheentscheid vom 5. November 2024 insoweit gut, als die Leistungseinstellung erst per 1. August 2011 erfolgte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
B. Mit Urteil vom 22. August 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ab.
C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des Urteils vom 22. August 2025 seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung über den 31. Juli 2011 hinaus weiter auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 %.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.1; 145 V 304 E. 1.1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die wiedererwägungsweise erfolgte Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. August 2011 bestätigte. Umstritten ist dabei einerseits, ob ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben ist. Andererseits gilt es zu untersuchen, ob die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen von 1992 und 1996 sowie den weiterhin geklagten gesundheitlichen Beschwerden zu Recht verneinte.
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. "Wiedererwägung"). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 147 V 167 E. 4.2; 117 V 8 E. 2c). Voraussetzung einer Wiedererwägung ist zunächst die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung. Nach der Rechtsprechung ist mit zweifelloser Unrichtigkeit gemeint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 141 V 405 E. 5.2; 138 V 324 E. 3.3). Die Unrichtigkeit muss nicht zwingend auf den ersten Blick erkennbar sein, sondern es genügt, wenn sie eindeutig feststeht, was sich bei komplexen Verhältnissen auch erst nach näherer Prüfung ergeben kann (THOMAS FLÜCKIGER, Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 60 zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn die Leistungszusprache aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 147 V 167 E. 4.2; 140 V 77 E. 3.1). Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr als Folge einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen). Soweit hingegen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3; 141 V 405 E. 5.2; Urteile 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.1; 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2). Die Wiedererwägung setzt sodann voraus, dass die Berichtigung der ursprünglich unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist, was bei periodischen Leistungen wie Renten regelmässig der Fall ist (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E. 1c). Schliesslich darf die zu berichtigende Verfügung nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gewesen sein (BGE 138 V 147 E. 2.1; Urteil 8C_675/2025 vom 2. Juni 2026 E. 4.3).
3.2. Die Vorinstanz erwog, die leistungszusprechende Verfügung vom 2. November 1999 sowie die in der Folge erlassenen Verfügungen vom 11. Februar 2005 und 28. Februar 2006 seien in Missachtung von Art. 100 Abs. 3 UVV in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (im Folgenden aUVV) ergangen. Art. 100 Abs. 3 aUVV lautete wie folgt: "Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abgegolten." Demnach hätte die Beschwerdegegnerin die bereits laufende Rente, welche die B.________ der Beschwerdeführerin zugesprochen hatte, übernehmen und eine gesamte Rente ausrichten müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien die genannten Verfügungen zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn.
Weil die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, es sei bewusst von der gesetzlichen Regelung abgewichen worden, sodass die Verfügung vom 2. November 1999 "vergleichsweisen Charakter" habe, prüfte die Vorinstanz sodann, ob ein Abweichen von Art. 100 Abs. 3 aUVV überhaupt zulässig gewesen wäre. Ihre Auslegung (vgl. dazu BGE 146 V 129 E. 5.5.1 mit Hinweisen) dieser Bestimmung ergab, dass abweichende Vereinbarungen und eine Teilung der Invalidenrente unter mehreren Unfallversicherern nicht möglich gewesen seien. Immerhin fügte sie an, es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass die beiden zuständigen Versicherungen eine solche Vereinbarung getroffen hätten, selbst wenn dies möglich gewesen wäre. Im Übrigen ist laut Vorinstanz auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der leistungszusprechenden Verfügung erfüllt.
3.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt vor Bundesgericht im Wesentlichen ihren Standpunkt, es habe eine bewusste Abweichung von Art. 100 Abs. 3 aUVV stattgefunden.
3.3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin der damals zuständigen ELVIA mit Schreiben vom 13. November 1997 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente der B.________ beziehe. Zudem habe er in einem Telefonat mit der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2009 ausgeführt, die Trennung der beiden Unfälle sei bewusst und in Absprache mit der B.________ erfolgt, da sich der zweite Unfall ereignet habe, als der erste Unfall kurz vor dem Abschluss gestanden habe. Hierbei handle es sich - so die Vorinstanz weiter - lediglich um eine Aussage des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, und es ergebe sich daraus nicht, dass die beiden Versicherungen untereinander eine solche Vereinbarung getroffen hätten. Die Kommunikation habe nur über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stattgefunden. Dieser habe zudem bloss ausgeführt, dass die B.________ weiterhin die Rente und die ELVIA ein Taggeld auf der Basis des versicherten Verdiensts vor dem zweiten Unfallereignis ausrichten würden. Dass die beiden beteiligten Versicherungen mit dieser Teilung auch in Bezug auf die Rente eine Abmachung getroffen hätten, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Somit liege kein Vergleich oder ein vergleichsweiser Charakter der Verfügung in Bezug auf eine allfällige Rente vor.
3.3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So beruft sie sich auf die Aussage der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2011, wonach die Akten Hinweise dafür enthielten, dass der getrennten Fallabwicklung Verhandlungen vorangegangen waren, weshalb ihrer Verfügung vom 28. Februar 2006 zumindest vergleichsweise Züge zuzusprechen seien. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist das Vorliegen eines Vergleichs doch damit weiterhin nicht dargetan (vgl. zur Form: Art. 50 Abs. 2 ATSG). Zudem benennt die Beschwerdeführerin keine weiteren, aktenkundigen Hinweise, die von der Vorinstanz übersehen worden wären, und auch sie anerkennt, dass kein schriftlicher Vergleich zwischen den beteiligten Versicherern vorliegt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil 8C_533/2018 vom 28. Januar 2019, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft: Dort wurde die Wiedererwägung einer durch einen expliziten Vergleich zugesprochenen Invalidenrente geprüft, bei der der massgebende versicherte Verdienst für die Rentenberechnung falsch bestimmt worden war. Da vorliegend kein Vergleich besteht und der versicherte Verdienst unstrittig ist, kann die Beschwerdeführerin aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.3.3. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht geprüft worden, ob die in Wiedererwägung gezogenen Verfügungen auch im Ergebnis zweifellos unrichtig seien. Die damalige Leistungszusprache sei im Ergebnis vertretbar und gemäss ihren Berechnungen wäre bei korrekter Rechtsanwendung die kombinierte Invalidenrente sogar höher ausgefallen als die ihr tatsächlich ausgerichteten Beträge. Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsanwendung eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung darstellt. Folglich ist der Unfallversicherer berechtigt, darauf zurückzukommen (SVR 2017 UV Nr. 8, 8C_193/2016 E. 4.3; Urteil 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 6.3). Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Diesfalls führt die Wiedererwägung nicht zu einer rückwirkenden Korrektur, sondern es soll mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden (Urteile 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.2; 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 3.2, nicht publ. in BGE 149 V 91, aber in SVR 2023 UV Nr. 50 S. 175; 8C_525/2017 vom 30. August 2017 E. 7.3 mit Hinweis, in SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41; FLÜCKIGER, a.a.O., N. 62 zu Art. 53 ATSG). Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteile 8C_537/2024 vom 26. Juni 2025 E. 6; 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1, nicht publ. in BGE 147 V 55, aber in SVR 2021 UV Nr. 1. S. 1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3).
3.3.4. Schliesslich besteht rechtsprechungsgemäss keine zeitlich Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit (BGE 149 V 91 E. 7.7; 140 V 514 E. 3).
3.4. Da aufgrund der vorinstanzlich zu Recht bestätigten Verletzung von aArt. 100 Abs. 3 UVV von einer zweifellosen Unrichtigkeit auszugehen ist (vgl. E. 3.2 hiervor), lässt sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 2. November 1999, 11. Februar 2005 und 28. Februar 2006 nicht beanstanden. Vor diesem Hintergrund muss die vorinstanzliche Auslegung von Art. 100 Abs. 3 aUVV nicht näher geprüft werden, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Rügen anbringt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Hinweis auf BGE 148 V 195.
4.
4.1. Bezüglich der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfallereignissen und den weiterhin geklagten gesundheitlichen Beschwerden ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung richtig dargelegt hat. Dies betrifft namentlich die Ausführungen zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2) sowie bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109). Darauf wird verwiesen.
4.2. Die Vorinstanz stufte beide Unfallereignisse als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein. Ein adäquater Kausalzusammenhang wäre daher nur zu bejahen, wenn vier der von der Rechtsprechung definierten Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines der Kriterien besonders ausgeprägt vorläge. Im hier zu beurteilenden Fall seien jedoch nur drei der Kriterien jeweils höchstens in einfacher Weise erfüllt. Somit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen vom 3. Juni 1992 und 2. November 1996 und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verneinen. Im Ergebnis sei die Leistungseinstellung per 1. August 2011 zu Recht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, zumindest der zweite Unfall sei aufgrund der Intensität der Kollision mit einer erheblichen Geschwindigkeitsänderung als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren.
4.3. 4.3.1. Die Unfallschwere ist objektiv aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind hierfür die Kriterien, die bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26). Dies betrifft namentlich Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 140 V 356 E. 5.1; Urteile 8C_551/2024 vom 2. Juli 2025 E. 4.2.2; 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.1, in SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155). Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrkollisionen grundsätzlich dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen zugeordnet (Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 11.2; 8C_425/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.3.3, in SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53). Davon ist regelmässig auch dann noch auszugehen, wenn es sich um eine Doppelkollision mit primärer Heckkollision und sekundärer Frontkollision handelt (vgl. Urteil 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.4). Je nach Intensität der Krafteinwirkungen kann aber auch eine andere Qualifikation angebracht sein. So wurde eine Auffahrkollision auf ein haltendes Fahrzeug bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von rund 7.5 km/h als leichter Unfall im Sinne der Rechtsprechung betrachtet (Urteil 8C_855/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.2.2). Eine Auffahrkollision mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h wurde den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten zugeordnet (Urteil 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 10; je mit Hinweisen). Ein mittelschwerer Fall eher im mittleren Bereich wurde angenommen in einem Fall, bei dem ein nachfolgender Personenwagen ins Heck des vom Versicherten gelenkten und für einen Abbiegevorgang angehaltenen Fahrzeugs prallte, welches durch die Heftigkeit des Aufpralls weggeschleudert wurde und auf dem Trottoir der Gegenfahrbahn zum Stillstand kam (Urteil 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E. 9.1.1, in SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11). Ebenfalls als im mittleren Bereich anzusiedelndes mittelschweres Ereignis qualifiziert wurde eine Heckkollision, bei der das auf der Fahrbahn stehende Fahrzeug des Versicherten (der nach links abbiegen wollte), von einem nachfolgenden Personenwagen mit "nicht unerheblicher Geschwindigkeit" von hinten gerammt wurde, wodurch beide Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn abgedrängt wurden, wo sie zum Stillstand kamen, und ein Totalschaden entstand (8C_718/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweis auf Zusammenstellungen in den Urteilen 8C_933/2009 vom 28. April 2010 E. 4.3.1 und 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.1). Ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen wurde angenommen bei einer Heckkollision auf der Autobahn, bei der ein nachfolgendes Fahrzeug mit 120 km/h ungebremst mit dem auf dem Pannenstreifen stehenden Wagen des Versicherten kollidierte, wodurch das stehende Fahrzeug nach rechts abgedreht in die Böschung gestossen wurde und auf die linke Seite gekippt zum Stillstand kam und das auffahrende Fahrzeug in Brand geriet (Urteil 8C_358/2010 vom 19. August 2010 E. 5.1). Dem Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Lenker des Fahrzeugs hinter demjenigen, in dem sich die Versicherte und ihr Ehemann befanden, hatte auf einer österreichischen Autobahn einen Stau übersehen, fuhr von hinten auf dieses Fahrzeug und schob es in einen weiteren Personenwagen. Dabei wurde die Versicherte leicht und ihr Ehemann schwer verletzt. Angesichts der massiven Kräfte, die sich auch auf die Körper der Fahrzeuginsassen übertrugen, wurde auch dieser Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert (Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.6.2).
4.3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich der Unfallhergang des zweiten Ereignisses aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Schwyz vom 6. Dezember 1996: Demnach habe die Beschwerdeführerin bei der Einmündung zur Strasse C.________ von der N3-Zubringerstrasse her kommend ihr Fahrzeug verlangsamt. In der Folge sei ein aus der gleichen Fahrtrichtung kommender Personenwagen mit ihr kollidiert. Dessen Fahrerin [recte: Fahrer] habe angegeben, ihr [sein] Tempo habe 80 km/h betragen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie wisse nicht mehr, ob sie bei der Kollision stillgestanden sei oder ob sie noch gerollt sei. Sie wisse nur noch, dass sie kurz vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut habe und nur noch zwei Lichter gesehen habe. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass sich die Angaben zur Fahrgeschwindigkeit lediglich auf das subjektive Empfinden der Unfallbeteiligten stützten; diese erlaube keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Geschwindigkeit und die Kräfte, die beim Unfall gewirkt hätten. Damit vermag sie die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entkräften, lässt sich dem Polizeirapport doch entnehmen, dass am Unfallort die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug und der Unfallverursacher zugestanden hatte, mit diesem Tempo unterwegs gewesen zu sein; hingegen hatte er nicht behauptet, dass er noch versucht hätte zu bremsen. Auch werden im Polizeirapport beachtliche Schäden an den Unfallfahrzeugen beschrieben (Heck respektive Front "massiv eingedrückt"), was für eine erhebliche Wucht des Zusammenstosses spricht.
4.3.3. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass nebst dem geschilderten Ablauf weder eine Doppelkollision mit einem zusätzlichen Fahrzeug stattgefunden habe noch gleichzeitig ein Fahrzeug frontal in den Personenwagen der Beschwerdeführerin geprallt sei. Ihr Schluss, dass damit keine Umstände gegeben seien, die es rechtfertigen würden, den Unfall als mittelschwer im eigentlichen Sinne einzustufen, erweist sich vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung als nicht haltbar. Sie verkennt, dass das zerstörerische Energiepotential eines Fahrzeugs namentlich von der gefahrenen Geschwindigkeit abhängt und mit dem Quadrat der Geschwindigkeitsdifferenz ansteigt (vgl. Urteil 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 7.1 m.H. auf R OLAND BREHM, Betriebsgefahr und Betriebsvorgang des Motorfahrzeugs, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, Schaffhauser [Hrsg.], S. 129). Die kinetische Energie (E) ist gleich der Geschwindigkeit (v) im Quadrat mal halbe Masse (E = v2 * m/2). Im Vergleich zu einer Kollision bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (die der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts entspricht) wird bei einem Aufprall mit 80 km/h, bei 1,6-mal höherer Geschwindigkeit somit rund 2,56-mal (1.62) mehr Energie freigesetzt. Eine genauere Berechnung erübrigt sich hier, ergibt sich doch bereits aus dieser vereinfachten Darstellung, dass bei der relativ hohen Aufprallgeschwindigkeit von 80 km/h auf das stehende oder noch rollende Fahrzeug massive Kräfte auf beide Fahrzeuge und damit auf den Körper der Beschwerdeführerin eingewirkt haben. Davon zeugen letztlich auch die beachtlichen Schäden an beiden beteiligten Fahrzeugen. Im Ergebnis ist von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen.
4.4. Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn kann die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers bejaht werden, wenn drei der sieben Kriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteile 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 7.3; 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 10.3, in SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169; vgl. auch BGE 115 V 133 E. 6c).
4.4.1. Nach den Ausführungen der Vorinstanz wären drei Kriterien zu bejahen: das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung (bei erneuter Traumatisierung der Halswirbelsäule nach einer vorangegangenen Verletzung, vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 und 10.2.2; Urteil 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.2.3), das Kriterium der Erheblichkeit der Beschwerden (bei Schmerzen, die in den Hinterkopf ausstrahlen und Konzentrationsstörungen, BGE 134 V 109 E. 10.2.4) sowie das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (bei einer weiterhin ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 30 %, BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Dies würde grundsätzlich ausreichen, um den adäquaten Kausalzusammenhang anzuerkennen. Allerdings gilt es Folgendes zu beachten:
4.4.2. Praxisgemäss kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall besteht, bei Verneinung der adäquaten Kausalität offengelassen werden (BGE 135 V 465 E. 5.1). Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung hingegen, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen resp. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und einem Unfallereignis zu bejahen, bevor die sich in tatsächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs gutachterlich geklärt sind (BGE 148 V 301 E. 4.5.1; 148 V 138 E. 5.1.2; 147 V 207 E. 6.1). Ein solches Vorgehen wäre zunächst widersprüchlich, weil die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen, welche sich über das Vorliegen psychischer Beschwerden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie den natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis äussern, kann aus rechtlicher Sicht nicht darauf geschlossen werden, einem Unfallereignis komme für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zu. Zudem wäre die vorhergehende Anerkennung eines adäquaten Kausalzusammenhangs allenfalls geeignet, den psychiatrischen Experten - ob bewusst oder unbewusst - in seiner Einschätzung zu beeinflussen und dadurch das Ergebnis einer im Nachhinein vorgenommenen medizinischen Beurteilung zu verzerren (BGE 148 V 301 E. 4.5.1; 148 V 138 E. 5.1.2; 147 V 207 E. 6.1).
4.4.3. Die Beschwerdegegnerin hatte zwar ein Gutachten der MEDAS vom 13. September 2010 eingeholt und gestützt darauf in der Verfügung vom 18. Juli 2011 insbesondere auch den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den dannzumal noch bestehenden Beschwerden verneint. Im Einspracheentscheid vom 5. November 2024 liess sie die Frage der natürlichen Kausalität jedoch offen und setzte sich mit den diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht auseinander, da sie bereits die Adäquanz verneinte. Ihr folgend äusserte sich auch die Vorinstanz nicht zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden. Das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs kann aufgrund des Gesagten indessen nicht bestätigt werden. Hinzu kommt, wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, dass für die Beurteilung einer Streitsache in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 168 E. 2; 130 V 445 E. 1.2; 129 V 167 E. 1; vgl. auch Urteil 8C_130/2024 vom 23. August 2024 E. 5.1), sodass Umstände, die sich nach Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2011, nicht von vornherein unbeachtlich sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die betreffenden Fragen gutachterlich neu abklärt. Danach wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben (BGE 148 V 301 E. 4.5.2 mit Hinweis). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Die Rückweisung der Sache zu erneutem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), die der Beschwerdeführerin überdies eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2025 und der Einspracheentscheid der Allianz vom 5. November 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Allianz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart