8C_610/2026
Erwägungen:
1. Im Streit um die Festsetzung der monatlichen Unterstützungsleistungen ab 1. September 2025 rekurrierte der Beschwerdeführer gegen den Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2025 am 25. September 2025 an den Bezirksrat Horgen. Am 12. März 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche dieses mit angefochtenem Urteil vom 24. Juli 2026 teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2026 zugestellt. Er führt hiergegen mit Eingabe vom 15. September 2026 (Poststempel) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.
2. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, hat er die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2026 abgelaufene Rechtsmittelfrist versäumt. Ein Eintreten auf die Beschwerde kommt somit nur in Betracht, wenn die verpasste Beschwerdefrist wiederhergestellt werden kann.
2.1. Massgebend ist Art. 50 Abs. 1 BGG. Danach wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei, die durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2.2. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit der gesuchstellenden Person und ihrer Vertretung zu gewähren (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; Urteil 2C_221/2026 vom 23. April 2026 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und gegebenenfalls mit einschlägigen Dokumenten zu belegen (vgl. u.a. Urteil 2C_368/2026 vom 2. Juli 2026 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 50 BGG). Krankheit kann unter engen Voraussetzungen ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung tatsächlich jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglichte (siehe dazu etwa BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a mit Hinweis; Urteile 8C_368/2026 vom 5. Juni 2026 E. 2.2; 9C_324/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.5).
2.3. Inwiefern Leistungskürzungen und "die ungeklärte Wohnsituation [...] nachweislich zu chronischem Asthma sowie zu einer schweren depressiven und posttraumatischen Symptomatik geführt" hätten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere zeigt er in seiner vierseitigen, am Tag nach dem Fristablauf verfassten Eingabe nicht auf, weshalb ihm diese gesundheitlichen Beeinrächtigungen innert Frist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa der Beizug eines Vertreters verunmöglicht haben sollen. Auch die behauptete, jedoch unbelegte und mit keinem Wort begründete Hilfsbedürftigkeit ändert nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, weshalb er unverschuldet ausserstande gewesen sein soll, eine fristwahrende Handlung vorzunehmen (dazu namentlich Urteile 8C_368/2026 vom 5. Juni 2026 E. 2.4; 2C_273/2018 vom 29. März 2018 E. 2.3 und 2C_451/2016 / 2C_452/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 mit Hinweisen, in: ASA 85 S. 90, StR 71/2016 S. 811). Vor diesem Hintergrund ist das unverschuldete Hindernis, fristgerecht zu handeln, nicht ausgewiesen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist folglich abzuweisen.
3. Erweist sich das Gesuch um Fristwiederherstellung als unbegründet, ist auf die Beschwerde zufolge versäumter Rechtsmittelfrist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli