8C_645/2026
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin als zuständige Unfallversicherung eine über den 5. Oktober 2022 hinausgehende Leistungspflicht für die als Berufskrankheit gemeldete Covid-19-Erkrankung der Beschwerdeführerin ab. Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2025 hielt sie daran fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht Appenzell Ausserrhoden teilweise gut. Dabei erachtete es die versicherungsinternen Stellungnahmen zum Nichtvorhandensein einer Post-Covid-Erkrankung ab 5. Oktober 2022 als wenig überzeugend, so dass weitere Abklärungen angezeigt seien. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid daher auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie ein versicherungsexternes Gutachten einhole. Dabei sei (insbesondere) die Frage zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin im März 2024 neu geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich mit der ursprünglichen Covid-Infektion zusammenhängen würden.
2. Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Als Endentscheide gelten sie hingegen, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen, bevor sie in der Sache neu verfügt. Damit liegt offenkundig kein Endentscheid im Sinne des Dargelegten vor, sondern ein klassischer Rückweisungsentscheid, dessen selbstständige Anfechtbarkeit auf die Fälle von Art. 93 Abs. 1 BGG beschränkt ist.
3. Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist deshalb restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.1. Enthält der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben, können diese allenfalls bei der Behörde, nicht jedoch seitens der Gegenpartei zu einem rechtlich nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führen. Während die Behörde nämlich dadurch allenfalls gezwungen ist, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie in der Folge nicht selber anfechten könnte (BGE 144 IV 377 E. 1; 142 V 26 E. 1.2), wird die Gegenpartei diesen gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesgericht anfechten können. Damit ist der letztinstanzliche Rechtsschutz hinreichend gewährleistet (dazu insbesondere BGE 142 II 363 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin Gegenteiliges behauptet, kann ihr nicht gefolgt werden.
3.2. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus. Zwar käme es bei einer Gutheissung der Beschwerde zu einem Endentscheid (Art. 90 BGG). Indessen bliebe damit vorliegend kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2). Derartiges wird von der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht behauptet.
4. Erweist sich die Beschwerde folglich als offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.
5. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel