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8C_647/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_647/2026

Urteil vom 7. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2026 (IV.2025.00301).
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. September 2026 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. August 2026 an A.________ ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2026,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 17. September 2026 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ohnehin nicht genügende Beschwerde nicht einzutreten ist (lediglich pauschal auf den Gesundheitszustand und Arztberichte zu verweisen reicht nicht aus), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_647/2026
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