Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
8C_7/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_7/2007

Verfügung vom 29. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2007.

Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in das Schreiben vom 4. April 2007, worin R.________ die Beschwerde vom 5. Februar 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2007 zurückgezogen hat, in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG

verfügt:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_7/2007
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung