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8C_75/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_75/2007

Verfügung vom 12. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2007.
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Schreiben vom 6. November 2007, worin H.________ die Beschwerde vom 13. März 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. Februar 2007 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Hofer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_75/2007
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