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8C_77/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_77/2012

Verfügung vom 13. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
U.________ und M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Familienzulage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011.
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Schreiben vom 8. März 2012, worin U.________ und M.________ die Beschwerde vom 23. Januar 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011 zurückziehen,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_77/2012
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