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8C_810/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_810/2017

Urteil vom 24. November 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Oktober 2017 (VBE.2017.378).
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Oktober 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 23. März 2017 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 24. Juni bis Ende Oktober 2016 zu Unrecht bezogene Arbeitslosentaggelder von Fr. 4'439.85 (exkl. Fr. 741.90, welche bereits mit der im November 2016 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung verrechnet wurden) zurückzuerstatten habe, dass sie dabei insbesondere erwog, die Auskunfts- und Meldepflichtverletzung durch Einreichen eines unbestrittenermassen gefälschten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (zur Verhinderung des Einstiegs in ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) habe der Beschwerdeführer zumindest in grobfahrlässiger Weise zu verantworten, und die Rückforderung sei ihm fristgerecht und formgültig eröffnet worden, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen zulässig gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, weshalb sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt; lediglich zu behaupten, er habe die Meldepflicht nicht verletzt und die Arztzeugnisse eingereicht, und gleichzeitig anzufügen, dass ihm und vor allem seiner Frau "das mit dem gefälschten Arztzeugnis" wirklich sehr leid tue, reicht zur Begründung nicht aus, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_810/2017
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