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8C_815/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_815/2017

Urteil vom 6. Dezember 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2017 (C-3744/2017).
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. November 2017 (Poststempel) gegen die prozessleitende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2017, womit das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren C-3744/2017 abgelehnt wurde verbunden mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert gesetzter Frist zu leisten, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt hat, weil er trotz wiederholter Aufforderung die Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern dieses vorinstanzliche Vorgehen unrechtmässig oder der Entscheid im Ergebnis gegen Recht verstossen soll; lediglich vor Vorinstanz Versäumtes nachzuholen und sinngemäss um Nachsicht zu ersuchen, reicht nicht aus (s. zudem Art 99 Abs. 1 BGG), dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_815/2017
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