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8C_93/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_93/2011

Verfügung vom 6. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Bernhart,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Wangen-Brüttisellen, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2010.
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Schreiben vom 2. April 2011, worin K.________ die Beschwerde vom 31. Januar 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2010 zurückziehen lässt,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_93/2011
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