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8F_1/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8F_1/2016

Verfügung vom 20. Januar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_531/2015 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Dezember 2015.
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Schreiben vom 18. Januar 2016, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2016 gegen das Urteil 8C_531/2015 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Dezember 2015 zurückzieht,

in Erwägung,

dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8F_1/2016
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