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8F_12/2018BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8F_12/2018

Urteil vom 20. September 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Kosovo,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Mai 2018 (8C_308/2018).
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Revisionsgesuch vom 16. Juli 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Mai 2018, in das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 17. Juli 2018 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, in die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. August 2018 zugestellte Verfügung vom 16. August 2018, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 6. September 2018 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, dass daran das am 18. September 2018 der Schweizerischen Post übergebene Schreiben nichts ändert,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8F_12/2018
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