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8F_14/2018BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8F_14/2018

Urteil vom 19. September 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Kosovo,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juli 2018 (8C_447/2018).
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Revisionsgesuch vom 16. August 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post) gegen das Urteil 8C_447/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juli 2018,

in Erwägung,

dass das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt, dass das Revisionsverfahren insbesondere nicht dazu dient, vom Bundesgericht bereits Erwogenes einer neuerlichen Diskussion zuzuführen, dass der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund anruft, statt dessen im Wesentlichen das bereits im Verfahren 8C_447/2018 Vorgetragene wiederholt, wonach nicht er, sondern die von ihm im kantonalen Gerichtsverfahren als Zustelldomizil eingesetzte Person ursächlich für das schliesslich zu einem Nichteintreten auf seine Beschwerde führende Unterlassen verantwortlich sei, dass das Bundesgericht sich dazu aber bereits im Urteil 8C_447/2018 vom 17. Juli 2018 geäussert hat, dass somit mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionsgrunds auf die Eingabe nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs.1 erster Satz BGG), dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8F_14/2018
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