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8F_5/2010BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8F_5/2010

Urteil vom 22. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_35/2010 vom 18. Februar 2010.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die mit Verfassungsbeschwerde / Wiedereintretungsgesuch überschriebene Eingabe vom 16. März 2010 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2010,

in Erwägung,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), was in formeller Hinsicht bedeutet, dass sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, dass rechtskräftige Entscheide abgesehen von einer hier nicht interessierenden Ausnahme (Art. 50 BGG) einzig auf dem Weg der Revision aufgehoben werden können (zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichts siehe Art. 86 in Verbindung mit Art. 114 BGG), dass indessen mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Wiederaufnahme eines Verfahrens nur in sehr engen Grenzen möglich ist, dass nämlich zunächst einer der im Gesetz in Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss, dass der Gesuchsteller weder einen solchen Grund anruft, noch ein solcher ersichtlich ist, dass deshalb auf die als Revisionsgesuch entgegenzunehmende Eingabe vom 16. März 2010 im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten ist, dass das Gericht trotz der Aussichtslosigkeit der Eingabe und damit der fehlenden Begründetheit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG derweil nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das Gesuch gegenstandslos ist, dass sich das Gericht überdies vorbehält, weitere, gleichartige Eingaben in dieser Sache unbeantwortet abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8F_5/2010
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