8F_7/2017
Nach Einsicht in das Schreiben vom 16. Juni 2017, worin A.________ mitteilt, mit der Gesuchsgegnerin einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen zu haben, weshalb das vorliegende Verfahren abzuschreiben sei,
in Erwägung,
dass nach dem Wegfall des Interesses an einem neuen Bundesgerichtsurteil in der Sache das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG ohne Kosten- und Entschädigungsfolge abzuschreiben ist,
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel