9C_104/2020
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019, womit dieses eine Fristwiederherstellung abgelehnt hat und auf die Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr keine Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz entnommen werden kann, wonach in der ihm zugestellten Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2019 die eingeforderten notwendigen ergänzenden Angaben und Beweismittel eingehend wiederholt worden seien, ohne dass er diese innert 30 Tagen nachgereicht und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hätte (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Attinger