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9C_128/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_128/2026

Urteil vom 15. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 18. September 2025 (720 24 294).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die 1984 geborene A.________ meldete sich erstmals am 6. November 2008 unter Hinweis auf eine bipolare affektive Störung sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 18. August 2014 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Januar 2014 eine ganze und für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 eine halbe Invalidenrente zu. Ab 1. Juni 2014 wurde ein Rentenanspruch verneint.

Am 25. März 2021 meldete sich A.________ bei der inzwischen zuständig gewordenen IV-Stelle Basel-Landschaft unter Hinweis auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und vermehrte Schmerzen seit Herbst 2020 erneut zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärungen holte die IV-Stelle insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Expertise vom 30. Mai 2023). Mit Verfügung vom 21. August 2024 sprach sie der Versicherten für die Zeit ab 1. September 2021 eine halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 56 %) und ab 1. Januar 2024 eine solche entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65 % zu.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil vom 18. September 2025 in dem Sinne gut, als es A.________ vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2023 eine Dreiviertelsrente (bei einem Invaliditätsgrad von 60 %) und ab 1. Januar 2024 eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 68 % zusprach (Dispositiv-Ziffer 1).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei ihr in teilweiser Abänderung der (Dispositiv-) Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ab 1. September 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Die Vorinstanz beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtet unter Verweis auf die Stellungnahme des kantonalen Gerichts auf eine Vernehmlassung Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 unter Gewährung eines (unbestritten gebliebenen) Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % beim Invalideneinkommen eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 68 % zugesprochen hat.

2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.1 f. mit Hinweisen).

2.2.1. Art. 28b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung (AS 2021 705; BBl 2017 2535) bestimmt, soweit vorliegend relevant, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2).

In den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (WEIV) wird sodann insbesondere Folgendes festgehalten:

" b. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben

1 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert.

2 Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt."

2.2.2. Art. 26bis IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung (AS 2021 706; AS 2023 635) lautet weiter - soweit vorliegend relevant - wie folgt:

"2 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.

3 Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig."

Der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 ist schliesslich insbesondere Folgendes zu entnehmen:

"1 Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. Oktober 2023 laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Würde diese Revision zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, so wird auf die Revision verzichtet. Eine Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung."

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist in leidensangepasster Tätigkeit ab März 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen (davor: seit Dezember 2017 40 %), was unbestritten blieb. Gestützt auf das seitens der Beschwerdegegnerin verwendete Valideneinkommen und statistische Werte beim Invalideneinkommen (die beide ebenfalls unbeanstandet blieben) hat es für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2021 bis 31. Dezember 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente ermittelt (Invaliditätsgrad 60 %; ein leidensbedingter Abzug wurde nicht gewährt). Für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 hat es einen Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen vorgenommen und so einen Invaliditätsgrad von 68 % berechnet. Auch dagegen opponiert die Beschwerdeführerin nicht.

3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (WEIV) nicht beachtet und daher zu Unrecht den Rentenanspruch ab 1. Januar 2024 nicht (weiterhin) nach bisherigem Recht festgesetzt, demgemäss sie bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe.

3.2.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist berechtigt:

Mit Blick auf die in E. 2.2 hiervor dargelegten rechtlichen Grundlagen hat das kantonale Gericht den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 unter Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % beim Invalideneinkommen ermittelt. Indem es in der Folge per dato den bisherigen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente auf eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 68 % angepasst hat, hat es Recht verletzt: Zwar ist unbestritten, dass gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 eine Revision bzw. Neuberechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen war. Hingegen ist der Vorinstanz entgangen, dass in Fällen, in denen die Neuberechnung zu einer Herabsetzung (oder Aufhebung) der Invalidenrente führen würde, darauf zu verzichten ist. Diese Regelung soll im Einklang mit der - auch von der Beschwerdeführerin angerufenen - lit. b Abs. 2 Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (WEIV) verhindern, dass allein aufgrund des Systemwechsels eine Schlechterstellung erfolgt. Insbesondere im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung der Versicherten (Art. 8 BV) kann es sich im vorliegenden Fall einer erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 21. August 2024 rückwirkend für den Zeitraum ab 1. September 2021 nicht anders verhalten (vgl. auch Rz. 9201 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1.1.2022; Stand 1.1.2026). Mit der Beschwerdeführerin ist daher darauf zu schliessen, dass sie ab 1. September 2021 durchgehend Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Beschwerde ist begründet.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die mit Blick auf den Antrag der Vorinstanz zulasten des Kantons Basel-Landschaft geht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. September 2025 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 21. August 2024 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. September 2021 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_128/2026
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