9C_151/2007
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Beschluss vom 25. Mai 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, dass das am 26. April 2007 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege bereits mit Beschluss vom 25. Mai 2007 abgewiesen wurde, weshalb darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist, dass gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könnte, da sie offensichtlich weder einen Antrag noch eine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG), in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: