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9C_154/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_154/2026

Verfügung vom 6. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Dezember 2025 (I 2024 30).
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Schreiben vom 15. September 2026, worin A.________ die Beschwerde vom 20. Februar 2026 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Dezember 2025 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Beusch

Die Gerichtsschreiberin: Jeker

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_154/2026
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