9C_154/2026
Nach Einsicht in das Schreiben vom 15. September 2026, worin A.________ die Beschwerde vom 20. Februar 2026 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Dezember 2025 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Die Gerichtsschreiberin: Jeker