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9C_168/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_168/2012

Urteil vom 29. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 11. Januar 2012.
Sachverhalt

Nach Einsicht in den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 11. Januar 2012 sowie die hiegegen eingereichte Beschwerde vom 16. Februar 2012 (Poststempel),

in Erwägung,

dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid eine Rechtsverzögerungsbeschwerde der Versicherten gutgeheissen hat, indem sie die Sache zu umgehender Entscheidung über die Einsprache vom 17. Juni 2005 an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis zurückgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin zufolge Obsiegens im kantonalen Verfahren kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, weshalb sie nicht zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), dass Streit- und Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren somit einzig die Rechtsverzögerung bildet, weshalb die weiteren Ausführungen samt und sonders unerheblich sind und im Übrigen auch deswegen nicht zu beachten sind, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde hinsichtlich Antrags und Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) in keiner Weise zu genügen vermögen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, dass das ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil schon nur das Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_168/2012
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