9C_190/2012
Nach Einsicht in das Schreiben vom 7. Mai 2012, worin die Pensionskasse der UBS mitteilen lässt, dass die Beschwerde vom 27. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 infolge einer von den Parteien einvernehmlich getroffenen Lösung gegenstandslos geworden ist,
in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner die Übereinkunft der Parteien bestätigte, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist, dass die Pensionskasse der UBS erklärt, die Verfahrenskosten (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP) zu übernehmen, dass ihr daher die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG) aufzuerlegen sind, während der Beschwerdegegner grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG), dass das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann