9C_20/2007
in Erwägung,
dass das Bundesgericht ein Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 27. April 2007 abgewiesen und ihm zur Leistung des Kostenvorschusses am 3. Mai 2007 eine Nachfrist bis zum 13. Mai 2007 angesetzt hat, dass B.________ die Beschwerde am 8. Mai 2007 zurückgezogen hat, in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs 2 BGG
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: