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9C_221/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_221/2017

Urteil vom 10. April 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2016.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde der A.________ vom 20. März 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 20. März 2017 zwar einen Antrag enthält, im Übrigen jedoch darin nichts gesagt wird, das darauf hindeuten könnte, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und gestützt darauf zu Unrecht die Aufhebung der halben Rente auf Ende April 2015 bestätigt haben sollte, dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_221/2017
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