9C_23/2016
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Datum des Poststempels) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. November 2015 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2015,
in Erwägung,
dass nach Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. November 2015, d.h. am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2015 bis und mit 2. Januar 2016 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - am 6. Januar 2016 endete, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, wurde doch die Beschwerde erst am 11. Januar 2016, somit fünf Tage nach Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger