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9C_247/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_247/2011

Verfügung vom 1. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2011.
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Schreiben des Rechtsvertreters vom 31. Mai 2011, wonach er die Beschwerde vom 23. März 2011 sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gleichen Datums zurückzieht.

in Erwägung,

dass der Prozess infolge Beschwerderückzuges abzuschreiben und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 32 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 BGG)

verfügt der Präsident:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_247/2011
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