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9C_25/2007BGEx

9C_25/2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_25/2007

Urteil vom 21. Mai 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

K.________, Beschwerdeführer, gegen

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die von K.________ gegen das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich erhobene Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungbeschwerde vom 10. Februar 2007, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. März 2007, womit das Gesuch von K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 22. März 2007, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis zum 20. April 2007 verpflichtet wurde, da K.________ den Vorschuss innerhalb dieser Frist nicht geleistet hat, in die Eingabe von K.________ vom 19. April 2007, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass er den verlangten Kostenvorschuss nicht leisten wird, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007 betreffend Nachfrist zur Vorschussleistung, im Anschluss an deren Zustellung am 10. Mai 2007 weder Zahlung noch sonst eine Reaktion erfolgte, in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Wincare Versicherungen zugestellt.

Luzern, 21. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_25/2007
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