9C_258/2007
Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung, dass K.________ am 11. Mai 2007 Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2007 erhoben hat, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid und damit nicht um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid handelt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 9 zu Art. 90 und N 7 zu Art. 91; Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, N 2 zu Art. 90), dass ein Zwischenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG selbständig anfechtbar ist, dass die Voraussetzungen von Art. 92 BGG offensichtlich nicht gegeben sind, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), dass auch bei Abstellen auf das MEDAS-Gutachten kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist und der Nichteintretensentscheid einzelrichterlich ergeht (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG)
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: