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9C_309/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_309/2012

Urteil vom 20. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Februar 2012.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Februar 2012, die Aufforderung des Gerichts vom 20. März 2012 an die Beschwerdeführerin, bis spätestens 30. März 2012 den angefochtenen Entscheid beizubringen, sowie den in der gleichen Verfügung enthaltenen Hinweis auf die an eine Beschwerde gestellten Anforderungen,

in Erwägung,

dass die Beschwerde weder einen Antrag noch eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aufweist und auch nicht nachträglich eine entsprechend verbesserte Eingabe eingereicht wurde, obwohl die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 20. März 2012 auf diese Mängel aufmerksam gemacht worden war, dass die Beschwerdeführerin sodann den ihr gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung vom 20. März 2012 angesetzten, am 30. März 2012 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_309/2012
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