9C_319/2016
Nach Einsicht in das Schreiben vom 11. Juli 2016, worin das Bundesamt für Gesundheit die Beschwerde vom 3. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2016 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass vom Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), dass die anwaltlich vertretene, als obsiegende Partei zu betrachtende Beschwerdegegnerin eine Vernehmlassung eingereicht hat und ihr insofern durch den Rechtsstreit (notwendige) Kosten entstanden sind, welche ihr durch den Beschwerdeführer zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Furrer