9C_323/2007
in Erwägung
dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG), dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452), dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass die Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG), dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung S.________ am 25. Mai 2007 die Mängel der Rechtsschrift anzeigte und auf die nur innert der Beschwerdefrist bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Mängel hinwies, davon jedoch kein Gebrauch gemacht worden ist, dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), im Verfahren nach Art. 108 BGG
erkannt :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: