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9C_332/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_332/2025

Urteil vom 23. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025 (IV 200 2025 46).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.a. A.________, geboren 1974, bezog ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 21. März 2019 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt aufgrund des am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich neu eingeführten Berechnungsmodells eine halbe Rente zu (IV-Grad: 57 Prozent). Für den Einkommensvergleich stellte sie dem Valideneinkommen als Spitalseelsorgerin der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft ein gestützt auf Tabellenlöhne ermitteltes Invalideneinkommen gegenüber (basierend auf einer 50 prozentigen Restarbeitsfähigkeit und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 Prozent).

A.b. Die zufolge Wohnsitzverlegung von A.________ zuständig gewordene IV-Stelle Bern leitete im April 2024 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. A.________ beantragte, in Anwendung der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV sei ihr ab 1. Januar 2024 eine höhere Rente zuzusprechen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 ab (IV-Grad: 59 Prozent).

B. Die gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2024 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Mai 2025 ab.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache der "gesetzlichen Leistungen", eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung und zu neuem Entscheid.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden: Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Grundsätzlich aber überprüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur gerügte Punkte, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 152 III 325 E. 2).

2. Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (SR 831.201) in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung werden vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Die Bestimmung sieht zudem vor, dass weitere Abzüge nicht zulässig seien. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. Oktober 2023 laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden, ist innerhalb von drei Jahren seit dem 1. Januar 2024 eine Revision einzuleiten (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023). Führt die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 zu einer Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad, so erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020).

Es ist unbestritten, dass der in Anwendung statistischer Werte ermittelte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, welcher unter altem Recht ein Abzug von 15 Prozent gewährt wurde und deren bisherige Anspruchsberechtigung auf einem IV-Grad von 57 Prozent basiert, gestützt auf die dargelegte Übergangsbestimmung neu zu beurteilen ist.

3. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es das Vorgehen der IV-Stelle schützte, welche zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich zwar die neuen, seit 1. Januar 2024 gültigen Bestimmungen anwandte, dem Einkommensvergleich jedoch die früheren (d.h. nicht aktualisierten) Vergleichseinkommen zugrunde legte. Es ist unbestritten, dass weder eine erhebliche gesundheitliche noch eine erwerbliche Veränderung in Frage steht.

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Anpassung an die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bilde einen eigenständigen, auf Verordnungsstufe festgelegten Änderungstitel und keinen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG. Soweit es an einer Sachverhaltsänderung fehle, sei lediglich eine neue Invaliditätsbemessung anhand der neuen Regeln, aber basierend auf den bisherigen Faktoren vorzunehmen. Zur Begründung beruft sich das kantonale Gericht namentlich auf das IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, auf eine analoge Anwendung seiner Praxis zu den per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung von Art. 27bis IVV und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach geringfügige statistische Änderungen allein nicht zur Rentenrevision führen (BGE 133 V 545 E. 7.3).

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe Recht fehlerhaft angewendet, indem es die Auffassung der IV-Stelle geschützt habe, wonach nicht eine aktualisierte Datenbasis (d.h. für das Invalideneinkommen die neueste verfügbare, vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung [nachfolgend: LSE], mithin die Tabellenlöhne für das Jahr 2022; für das Valideneinkommen die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2023) heranzuziehen sei. In Anwendung der aktualisierten Daten resultiere ein IV-Grad von 60 Prozent, allenfalls von 63 Prozent, und folglich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, eventualiter auf 63 Prozent einer ganzen Rente. Dabei geht sie unter Hinweis, die bisher herangezogene Tabelle TA7 werde seit 2012 nicht mehr aktualisiert, in ihrer Berechnung des Invalideneinkommens von den Werten der Tabelle TA1 der LSE 2022 im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) aus.

4. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich keine Feststellungen zu dem in der Verfügung vom 21. März 2019 für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlohn entnehmen, ebenso wenig solche mit Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens. Der Sachverhalt ist daher insoweit zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vorangehende E. 1). Das Invalideneinkommen in jener Verfügung basierte auf den in der Verfügung vom 22. Januar 2019 verwendeten Zahlen, mithin der LSE 2008, Tabelle TA1, Pos. 94 "Interessenvertretungen, Vereinigungen", Frauen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Angepasst an die Verhältnisse 2009 ergab die Anwendung dieser statistischen Werte ein - ungekürztes - Invalideneinkommen von Fr. 78'456.- bzw. unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent und unter Gewährung eines Abzugs von 15 Prozent ein solches von Fr. 33'346.-. Das Valideneinkommen als Spitalseelsorgerin der römisch-katholischen Kirche Basel-Landschaft wurde in der Verfügung vom 21. März 2019 auf Fr. 107'278.- festgesetzt, wobei die Zahlen gemäss der vorangegangenen Verfügung vom 22. Januar 2019 herangezogen wurden, somit der im Jahr 2009 bei der römisch-katholischen Landeskirche in einem 50%-Pensum erzielte Lohn von Fr. 53'639.-.

5. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Überprüfung des Rentenanspruchs aufgrund der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen geänderten Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV anhand aktualisierter Berechnungsgrundlagen zu erfolgen hat, bleibt - wie nachfolgend gezeigt wird - ohne Einfluss auf die Rentenhöhe.

5.1. Zunächst kann die Beschwerdeführerin daraus, dass die IV-Stelle in einem Vorbescheid vom 30. Dezember 2013 die seit längerem nicht mehr aktualisierte Tabelle TA7 verwendet habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht nur lagen dem Einkommensvergleich in den Verfügungen vom 22. Januar und 21. März 2019 die Werte der Tabelle TA1 zu Grunde (vorangehende E. 4). Auf das entsprechende Vorbringen braucht auch deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Beschwerdeführerin (nunmehr) selbst - in Übereinstimmung mit der IV-Stelle - die Werte der Tabelle TA1 angewendet haben will (vorangehende E. 3.2).

5.2. Wird mit der Beschwerdeführerin zu Vergleichszwecken davon ausgegangen, dass eine Anpassung an die Verhältnisse im Jahr 2023 zu erfolgen hat, resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 119'095.37 (gemäss der - auch von der Beschwerdeführerin angeführten - Tabelle T1.93 betrug die Nominallohnentwicklung [Totalwert] im Jahr 2010 +0.8 Prozent [NOGA02], hernach [NOGA 08] +1 Prozent [2011], +0.8 Prozent [2012], +0.7 Prozent [2013], +0.8 Prozent [2014], +0.4 Prozent [2015], +0.7 Prozent [2016], +0.4 Prozent [2017], +0.8 Prozent [2018], +0.9 Prozent [2019], +0.8 Prozent [2020], -0.2 Prozent [2021], +0.9 Prozent [2022], +1.7 Prozent [2023]).

Mit Bezug auf das Invalideineinkommen will die Beschwerdeführerin - bei einer unbestritten unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent in der angestammten Tätigkeit als Seelsorgerin und einem Abzug von 20 Prozent (in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV) - dem Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen von Fr. 25'836.11, eventualiter ein solches von Fr. 31'873.64 zu Grunde legen. Sie beruft sich dabei auf die Werte gemäss LSE 2022, Tabelle TA1, Total Dienstleistungssektor, Kompetenzniveau 2 bzw. eventualiter auf die Werte der Tabelle TA1, Sektoren 94-95, Kompetenzniveau 2, jeweils angepasst an die Verhältnisse im Jahr 2023. Eine Begründung, weshalb sie in Abweichung von der Verfügung vom 19. März 2019 nunmehr auf das - tiefere - Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/Datenverarbeitung und Adminstration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst; vorangehende E. 3.2) abstellen will, lässt sich ihrer Rechtsschrift nicht entnehmen. Inwiefern hierzu Anlass bestünde, ist auch nicht ersichtlich: Hat sich mit Bezug auf die zumutbare Verweistätigkeit als Spitalseelsorgerin keinerlei Änderung ergeben (was unbestritten blieb), erschliesst sich nicht, aus welchem Grund eine Aktualisierung der Berechnungsgrundlage im Zuge der Rechtsänderung Anlass geben könnte, vom bisher zur Anwendung gebrachten qualitativen Niveau der zumutbaren Tätigkeit (zu den Auswirkungen der mit der LSE 2012 neu eingeführten Kompetenzniveaus vgl. IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) - sowie im Übrigen auch von der Position 94-95 der Tabelle TA1 ("Interessenvertretungen, relig. Verein; Rep. v. Gebrauchsgütern", Frauen) - abzuweichen. Nachdem unter den Parteien unbestritten blieb, dass einzig die Neuregelung des Tabellenlohnabzugs Anlass zur Neuberechnung gab, ist vielmehr in Anbetracht der weiterhin teilzeitlich zumutbaren Tätigkeit als Seelsorgerin vom Kompetenzniveau 3 auszugehen, auch wenn die beantragte Anpassung der Datengrundlage vorgenommen würde.

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 119'095.37 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'012.80 (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage-skill-level, Pos. 94-95, Frauen, Kompetenzniveau 3, angepasst an die Verhältnisse 2023; Arbeitsfähigkeit 50 Prozent, Abzug 20 Prozent) resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 68.92 Prozent bzw. bei Gewichtung mit 70 Prozent und bei einem unveränderten Invaliditätsgrad im Haushalt von 9 Prozent ein solcher von gesamthaft 57.24 Prozent. Damit beträgt die Differenz zum vorangehenden Einkommensvergleich in der Verfügung vom 21. März 2019 (IV-Grad: 57 Prozent) weniger als 5 Prozent, weshalb sich die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin weiterhin nach bisheriger Rentenabstufung und nicht nach dem ab 1. Januar 2024 eingeführten stufenlosen Rentensystem zu richten hat. Bei dieser Ausgangslage besteht sowohl mit wie ohne Aktualisierung der Einkommensverhältnisse unverändert Anspruch auf eine halbe Rente.

5.3. Ob die IV-Stelle ihrer Bemessung des Invaliditätsgrades in Anwendung der seit 1. Januar 2024 gültigen Bestimmungen zu Recht die bisherigen Einkommenswerte zu Grunde gelegt hat oder ob die im Verfügungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse massgebend sind, spielt für die hier strittige Rentenhöhe demzufolge keine Rolle. Die vorinstanzliche Bestätigung des - unveränderten - Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Bögli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_332/2025
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