9C_378/2007
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in das Schreiben vom 13. September 2007, worin J.________ seine Beschwerde vom 14. Juni 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2007 (betreffend Invalidenrente) zurückzieht, in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
verfügt :
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftbundes, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 17. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: