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9C_419/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_419/2026

Urteil vom 18. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2026 (IV 200 2026 176).

Erwägungen:

1. Die 1982 geborene A.________ hatte sich im Januar 2016 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; diesem Gesuch war kein Erfolg beschieden (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Mai 2016). Im April 2024 erfolgte eine weitere Anmeldung, auf welche die IV-Stelle eintrat. Nach weitergehenden Abklärungen wurden A.________ Massnahmen der Frühintervention in Form eines Ausbildungskurses sowie Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Arbeitsvermittlung, Integrationsmassnahmen [Aufbautraining inklusive Coaching]) samt Taggeld gewährt. Am 5. Dezember 2025 forderte die IV-Stelle A.________ zu schadenmindernden Vorkehren auf, worauf diese ihre IV-Anmeldung von April 2024 mit Schreiben vom 20. Dezember 2025 zurückzog. Am 25. Februar 2026 verfügte die IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, dass die IV-Anmeldung infolge schutzwürdiger Interessen Dritter nicht zurückgezogen werden könne. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 16. Juni 2026). A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt (sinngemäss), in Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 25. Februar 2026 sei ihr Anmelderückzug zu akzeptieren.

2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz ist zusammenfassend zum Schuss gelangt, dass der Rückzug einer IV-Anmeldung in analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 2 ATSG grundsätzlich zulässig sei, sofern diesem keine schutzwürdigen Interessen Dritter (oder der versicherten Person selber) entgegenstünden. Vorliegend habe die Arbeitslosenversicherung als vorleistungspflichtige Versicherungsträgerin ab 2026 Taggeldleistungen erbracht; diese könnte sie im Falle einer Rentenleistungszusprache durch die Beschwerdegegnerin zur Verrechnung bringen und eine entsprechende Drittauszahlung der Rentennachzahlung fordern. Durch einen Rückzug der IV-Anmeldung würden daher ihre finanziellen und damit schutzwürdigen Interessen - und allenfalls auch diejenigen des involvierten Krankentaggeldversicherers - beeinträchtigt, weshalb dem Ersuchen der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in keiner Weise mit der Argumentation des kantonalen Gerichts auseinander. Ihr Hinweis, wonach sie nicht nachvollziehen könne, "dass die ALV und Helvetia rückwirkend Leistungen einforder[te]n, obwohl sie zuvor untätig geblieben" seien, stellt keine rechtsgenügliche Befassung mit dem von der Vorinstanz Erwogenen dar. Ebenso wenig lassen ihre übrigen Ausführungen einen anderen Schluss zu. Insgesamt legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die sich darauf stützenden Erwägungen eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG darstellen sollen.

3.3. Bei dieser Sachlage genügt die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_419/2026
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