9C_475/2026
Erwägungen:
1. Die IV-Stelle Zug sprach dem 1987 geborenen A.________ mit Verfügung vom 20. Mai 2026 eine vom 1. Mai 2022 bis 31. März 2024 befristete halbe Invalidenrente zu. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug infolge Fristversäumnisses nicht ein; das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes wurde verneint (Urteil vom 8. Juli 2026). A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids.
2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Das kantonale Gericht ist im angefochtenen Urteil zum Ergebnis gelangt, die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2026 erhobene Beschwerde sei nicht innert der gemäss Art. 60 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG vorgesehenen 30-tägigen Frist erfolgt; mangels Vorliegens eines Fristwiederherstellungsgrundes im Sinne von Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG könne die Beschwerdefrist sodann auch nicht wiederhergestellt werden, weshalb auf die Eingabe nicht einzutreten sei.
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Bundesgericht nicht, die Beschwerde verspätet eingereicht zu haben. Er macht indes, wie bereits im vorgängigen Verfahren, geltend, dass dies unverschuldet, aufgrund "einer schwierigen finanziellen Situation sowie [von] physisch[en] und psychisch[en] Problemen", geschehen sei, und beanstandet damit die ihm durch die Vorinstanz verwehrte Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Dabei unterlässt er es jedoch, sich auch nur ansatzweise mit den Gründen zu befassen, die das kantonale Gericht zu seiner diesbezüglichen Beurteilung bewogen haben. Er legt insbesondere nicht in rechtsgenüglicher Weise dar (vgl. E. 2 hiervor), inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die sich darauf stützenden Erwägungen eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG darstellen sollen.
3.3. Bei dieser Sachlage genügt die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl