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9C_484/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_484/2008

Urteil vom 18. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
F.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, 8045 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde der F.________ GmbH, vom 10. Juni 2008 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Mai 2008 betreffend Kostenvorschuss für das dort anhängige Beschwerdeverfahren,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Zwischenverfügung Recht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_484/2008
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