Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
9C_490/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_490/2017

Urteil vom 31. Juli 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation,
Rechtsdienst,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017 betreffend ausstehende Kostenbeteiligungen von Fr. 579.- inkl. Mahnspesen (Fr. 30.-) und Inkassogebühren (Fr. 95.-),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Eingabe des Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den gesamten Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach den Akten nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdegegnerin jemals angegeben hätte, der fällige Betrag werde dem Beschwerdeführer erlassen, vielmehr deren Forderung von Fr. 579.- ausgewiesen und das Mahnverfahren korrekt durchgeführt worden sei, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_490/2017
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung