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9C_553/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_553/2026

Urteil vom 9. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sanitas Grundversicherungen AG,
Jägergasse 3, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2026 (KV.2026.00086).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2026 wies die Sanitas Grundversicherungen AG die von A.________ erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 31. März 2026 ab und erklärte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ im Betrag von Fr. 2'757.15 (inklusive Verzugszins und Betreibungskosten) als aufgehoben.

1.2. Dagegen erhob Sanislav Savin-Böhm Beschwerde. Lite pendente zog die Sanitas Grundversicherungen AG den Einspracheentscheid in Wiedererwägung und die Betreibung Nr. xxx (auf eigene Kosten) zurück. In der Folge schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess mit Verfügung vom 28. August 2026 ab.

1.3. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2026 und die Feststellung, dass seine weiteren Rechtsbegehren durch die Wiedererwägung der Sanitas nicht vollständig gegenstandslos geworden seien; die Sache sei zur materiellen Prüfung seines Versicherungsstatus und seiner Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

2.

2.1. Soweit das dem Bundesgericht angetragene Feststellungsbegehren überhaupt eine eigenständige Bedeutung hat, ist es neu und daher von vornherein unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb rechtswidrig im Sinne von Art. 95 f. BGG auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Analoges gilt, wenn die Vorinstanz ein Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat.

2.3. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, Gegenstand des Einspracheentscheids der Sanitas vom 15. Juni 2026 sei die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ gewesen. Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung des Einspracheentscheids und dem Rückzug der Betreibung (samt Übernahme der entsprechenden Kosten) habe die Sanitas dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen. Für die ihr unterbreiteten Feststellungsbegehren fehle es "im Übrigen" an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, mit der Wiedererwägung des Einspracheentscheids sei seinen Anträgen nicht vollständig entsprochen worden. Er habe weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Klärung des Versicherungsverhältnisses; die vorinstanzlich gestellten Feststellungsbegehren seien nicht gegenstandslos geworden.

Indessen macht er nicht ansatzweise geltend, dass die im kantonalen Beschwerdeverfahren beantragten Feststellungen - entgegen der vorinstanzlichen Erwägung - Gegenstand des Einspracheentscheids der Sanitas vom 15. Juni 2026 gewesen sein sollen resp. dass diesbezüglich ein Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 125 V 413 E. 1) bestanden haben soll. Die Argumentation betreffend das schutzwürdige (Feststellungs-) Interesse zielt daher ins Leere.

2.5. Die Beschwerde - soweit zulässig - enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a resp. b BGG nicht einzutreten ist.

3. Der Beschwerdeführer wurde unlängst mehrfach auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hingewiesen (vgl. Urteile 9F_5/2026 vom 11. August 2026; 9F_14/2026 vom 15. Juni 2026; 9C_211/2026 vom 30. April 2026; 8C_96/2026 vom 7. April 2026; 9C_613/2025 vom 4. Februar 2026; vgl. auch die nach Eingang der hier zu beurteilenden Beschwerde versandten Urteile 9F_19/2026 vom 10. September 2026 und 9C_452/2026 vom 27. August 2026). Dem Bundesgericht unter diesen Umständen erneut offensichtlich ungenügend begründete (resp. unzulässige) Rechtsbegehren zu unterbreiten, ist als querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche Prozessführung zu qualifizieren (vgl. dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb der ausnahmsweise Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Urteile 9F_14/2026 vom 15. Juni 2026 E. 3; 8C_96/2026 vom 7. April 2026). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Der Sanitas Grundversicherungen AG ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).

4. Ergänzend wird der Beschwerdeführer (wie bereits in den Urteilen 9F_19/2026 vom 10. September 2026 und 9C_452/2026 vom 27. August 2026) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche) Eingaben - nach erfolgter Prüfung - nicht mehr einzugehen und solche kommentarlos abzulegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_553/2026
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