9C_562/2009
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Juni 2009 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. Mai 2009 an R.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2009,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Juni 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist, dass auch bei rechtzeitiger Einreichung auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), da die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält, dass bei diesem Ergebnis die verlangte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann