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9C_563/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_563/2026

Urteil vom 9. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2026 (IV.2026.00142).

Erwägungen:

1.

1.1. Der 1966 geborene A.________ hat seinen Wohnsitz seit dem Herbst 2023 in der Schweiz. Im September 2025 meldete er sich im Zusammenhang mit seit August 1987 bestehenden Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 24. Februar 2026 einen Leistungsanspruch.

1.2. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. August 2026 ab.

1.3. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil vom 17. August 2026 sei aufzuheben; die Sache sei zur vollständigen medizinischen und sozialversicherungsrechtlichen Abklärung und zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen; es seien sämtliche relevanten medizinischen Unterlagen, insbesondere betreffend die Ereignisse von 1982, 1987 und vom 3. Juli 2024, beizuziehen und zu würdigen sowie die in Deutschland und gegebenenfalls weiteren Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die anwendbaren internationalen Koordinierungsbestimmungen vollständig abzuklären. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit einer weiteren Eingabe beantragt er, "die Angelegenheit erneut zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Waisenrente beziehungsweise eine entsprechende Leistung der AHV/IV erfüllt sind".

2.

2.1. Der Beschwerdeführer reicht vom angefochtenen Urteil (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG) lediglich die Seiten 1 und 2 sowie 6 und 7 ein. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen.

2.2. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Antrag betreffend Waisenrente ist neu und daher von vornherein unzulässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 125 V 413 E. 1).

2.3. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche rechtlichen Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3) nicht genügt. Zudem bestehen in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).

2.4. Der Beschwerdeführer geht nicht auf das angefochtene Urteil ein, sondern moniert in rein appellatorischer Weise, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt - insbesondere auch "das Ereignis vom 3. Juli 2024" - sei nicht vollständig abgeklärt worden. Zudem verlangt er, indem er sich "ergänzend" pauschal auf BGE 131 V 371 beruft, eine "vollständige" Abklärung ausländischer Versicherungszeiten, Sozialversicherungsleistungen und Entscheide sowie deren Bedeutung für den konkreten Leistungsanspruch. Den Ausführungen kann indessen nicht entnommen werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (im Sinne von Art. 95 f. BGG) sein sollen.

2.5. Die Beschwerde - soweit zulässig - enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a resp. b BGG nicht einzutreten ist.

3. Mangels einer gültigen Beschwerde scheidet die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Der Beschwerdeführer wurde unlängst mehrfach auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hingewiesen (vgl. Urteile 9F_5/2026 vom 11. August 2026; 9F_14/2026 vom 15. Juni 2026; 9C_211/2026 vom 30. April 2026; 8C_96/2026 vom 7. April 2026; 9C_613/2025 vom 4. Februar 2026; vgl. auch die nach Eingang der hier zu beurteilenden Beschwerde versandten Urteile 9F_19/2026 vom 10. September 2026 und 9C_452/2026 vom 27. August 2026). Dem Bundesgericht unter diesen Umständen erneut offensichtlich ungenügend begründete (resp. unzulässige) Rechtsbegehren zu unterbreiten, ist als querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche Prozessführung zu qualifizieren (vgl. dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb der ausnahmsweise Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ausser Betracht fällt (vgl. Urteile 9F_14/2026 vom 15. Juni 2026 E. 3; 8C_96/2026 vom 7. April 2026). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Der IV-Stelle des Kantons Zürich ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).

4. Ergänzend wird der Beschwerdeführer (wie bereits in den Urteilen 9F_19/2026 vom 10. September 2026 und 9C_452/2026 vom 27. August 2026) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche) Eingaben - nach erfolgter Prüfung - nicht mehr einzugehen und solche kommentarlos abzulegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_563/2026
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