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9C_568/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_568/2026

Urteil vom 28. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2015-2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2026 (100.2026.238/239U).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies mit zwei Entscheiden vom 30. Juni 2026 die Rechtsmittel von A.________ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 bis 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.

1.2. Das anschliessend angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies A.________ mit Verfügung vom 13. Juli 2026 darauf hin, dass es der Beschwerde an einer sachbezogenen Begründung mangle und er diese bis zum Ablauf der noch laufenden Rechtsmittelfrist verbessern könne, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem Ablauf auf die Beschwerde voraussichtlich nicht einzutreten. Nachdem sich A.________ in der Folge nicht mehr vernehmen liess und die Beschwerde auch nicht zurückzog, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 18. August 2026 auf die Rechtsmittel mangels sachbezogener Begründung nicht ein. Im Zusammenhang mit dem Hinweis zur Verbesserungsmöglichkeit der Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist führte es aus, dass A.________ diese unbenutzt hat verstreichen lassen. Daran ändere nichts, dass er die Verfügung allenfalls nicht zur Kenntnis genommen habe, weil er die Aufbewahrungsfrist für postalische Sendungen bis zum 10. August 2026 verlängert habe. Die per Einschreiben versendete Verfügung sei A.________ rechtsgenüglich zugestellt worden (sog. Zustellfiktion).

1.3. Mit Beschwerde vom 8. September 2026 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Veranlagung sei gemäss den ursprünglich eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen. Die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen seien in den beiliegenden Steuererklärungen mit roter Farbe einzufügen. Er führt aus, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2026 sei bei ihm am 6. August 2026 eingegangen und es hätte ihm eine Frist von 30 Tagen ab Entgegennahme des Dokuments eingeräumt werden müssen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil letztere den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen vermochte. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich folglich auf das vorinstanzliche Nichteintreten. Soweit sich der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage (Eigenmietwert) äussert, zielen diese Vorbringen somit zum Vornherein ins Leere und erübrigen sich Weiterungen hierzu.

Aus der Beschwerde geht nicht in substanziierter Weise hervor, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid an einem Rechtsmangel leidet. Insbesondere setzt sich A.________ auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Zustellfiktion auseinander und ist sein Vorbringen, ihm hätte eine Frist zur Verbesserung der Beschwerden von 30 Tagen ab Entgegennahme der Verfügung angesetzt werden müssen, offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Schorno

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_568/2026
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