9C_590/2007
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei nach Abs. 2 der genannten Bestimmung in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, dass die Eingabe der Beschwerdeführer diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung der Altersrenten zu entnehmen ist, dass die (in der Beschwerde einzig thematisierte) Nachzahlung von Beiträgen durch die Ehefrau im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungs- oder Streitgegenstand bildet, dass daran der Umstand nichts ändert, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der Beitragsnachforderung auseinandergesetzt hat, dass nämlich eine rechtmässige Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (d.h. ausserhalb der durch den Einspracheentscheid vom 5. September 2006 festgesetzten Altersrenten) liegende Frage der Nachzahlung von Beiträgen schon am nicht erfüllten Erfordernis der Tatbestandsgesamtheit (BGE 130 V 501 S. 503 mit Hinweis) scheitert, dass demnach auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende (sowie offensichtlich unzulässige) Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: