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9C_656/2008BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_656/2008

Urteil vom 14. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch H.________, gegen proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2008.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde von M.________ vom 10. August 2008 (Poststempel 18. August 2008) betreffend den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2008 und das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. August 2008, mit der dem Gesuch um Fristerstreckung nicht stattgegeben wurde und M.________ darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsschrift die an eine Beschwerde gestellten gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. September 2008, mit der M.________ Frist bis 30. September 2008 angesetzt wurde, um weitere Mängel (fehlende Vollmacht und fehlender angefochtener Entscheid) zu beheben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Entscheid des kantonalen Gerichts Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG), dass einer Rechtsschrift die Vollmacht der Vertretung (Art. 42 Abs. 5 BGG) und der angefochtene Entscheid beizulegen sind und die Rechtsschrift bei Nichtbehebung der Mängel innert Frist unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 3 BGG), dass die Beschwerdeführerin weder die ihr vom Bundesgericht angezeigten Mängel an der Rechtsschrift innerhalb der am 15. September 2008 abgelaufenen Beschwerdefrist behoben noch innert der bis 30. September 2008 angesetzten Frist die eingeforderten Beilagen beigebracht hat, sondern sich vielmehr nicht mehr an das Bundesgericht gewendet hat, weshalb offensichtlich keine gültige Beschwerde vorliegt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Maillard

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_656/2008
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