Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
9C_671/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_671/2025

Urteil vom 10. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2025 (BV.2024.00043).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1963, war ab 1993 bis im September 2018 bei der B.________ AG angestellt. Nach dem Konkurs der B.________ AG im Jahr 2018 arbeitete er ab dem 17. September 2018 für die C.________ AG.

Am 4. Oktober 2022 stellte A.________ gegenüber der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) unter Hinweis auf den geplanten Altersrücktritt ein Leistungsgesuch, welches am 29. September 2023 abgelehnt wurde. Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 die Ablehnung des Leistungsgesuchs.

B. Am 13. Juni 2024 erhob A.________ Klage beim Kantonsgericht Luzern, welches diese mit Schreiben vom 8. Juli 2024 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete. Darin beantragte er die Ausrichtung der ihm ab 1. Oktober 2023 gemäss Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung FAR (Reglement FAR) und Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) monatlich zustehenden ordentlichen Rente.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 30. September 2025 ab.

C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm ab 1. Oktober 2023 die gemäss Reglement FAR und GAV FAR monatlich zustehende ordentliche Rente auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Überbrückungsrente gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR verneinte.

2.2. Die für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Überbrückungsrente nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil richtig dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.

3.1. Die Vorinstanz ist in Würdigung der konkreten Gegebenheiten (Einkommen, Angaben des Arbeitgebers, Unternehmensgrösse) zum überwiegend wahrscheinlichen Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer ab 2004 nicht ausschliesslich als Schaler oder Vorarbeiter tätig gewesen, sondern dass ihm als Bauführer auch leitende Funktion im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GAV FAR in der zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. März 2025 gültig gewesenen Fassung zuteil geworden sei. Er sei daher vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR ausgeschlossen, womit der Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GAV FAR zu verneinen sei.

3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht:

3.2.1. Den Umstand, dass ab 2012 wieder FAR-Beiträge geleistet wurden, hat das kantonale Gericht im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigt. Inwiefern es hierbei in Willkür verfallen sein soll, wird nicht substanziiert dargetan, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

3.2.2. Nachdem eine der Voraussetzungen zur Bejahung des Anspruchs auf eine Überbrückungsrente gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR - soweit hier relevant - darin besteht, dass in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde (Abs. 1 lit. c) und dies gemäss vorinstanzlicher Würdigung in den letzten sieben Jahren vor dem beantragten Leistungsanspruch nicht der Fall war, kommt es auf die Umstände bis im Jahre 2010 nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie die von ihm in den letzten sieben Jahren vor dem beantragten Leistungsbezug erzielten Einkommen (der Beschwerdeführer hatte nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid den höchsten oder einer der höchsten Löhne sämtlicher Angestellten der B.________ AG wie auch der C.________ AG erzielt) als Indiz gegen seine Darstellung würdigte, wonach er (bloss) als Schaler bzw. Vorarbeiter ohne leitende Funktion angestellt gewesen sei.

3.2.3. Inwiefern aus den Akten der Suva betreffend die zwischen 2004 und 2023 erlittenen Unfälle hätte erhellen sollen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine über die Arbeit als Schalter/Vorarbeiter hinausgehende Tätigkeit ausgeübt hatte (wobei ohnehin nur die letzten sieben Jahre vor dem beantragten Leistungsbeginn relevant sind; E. 3.2.2), ist nicht ersichtlich.

3.2.4. Weiterungen erübrigen sich dort, wo der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise darzulegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll.

3.2.5. Ist das kantonale Gericht bereits ohne Vornahme der beantragten Partei- respektive Zeugenbefragungen zum überwiegend wahrscheinlichen Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Schaler/Vorarbeiter auch leitende Funktion im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GAV FAR inne hatte, erübrigten sich weitere Beweisvorkehrungen. Der Verzicht hierauf stellt (e) damit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV) noch eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (dazu resp. zum Verzicht auf weitere Beweiserhebungen vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; vgl. auch Urteil 2C_186/2019 vom 16. September 2019 E. 9.3) oder eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit dar.

3.2.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Verweis auf das Urteil B 106/06 vom 6. Februar 2008 gestützt auf Art. 17 Abs. 3 GAV FAR einen (gekürzten) Anspruch auf eine Überbrückungsrente geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden: Mit der Zusatzvereinbarung VIII GAV FAR vom 7. Oktober 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014) wurde Art. 3 Abs. 3 GAV FAR - mutmasslich aufgrund des besagten höchstrichterlichen Urteils - dahingehend modifiziert, dass unter anderem das leitende Personal dem GAV FAR selbst dann nicht untersteht, wenn es im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GAV FAR ausübt. Damit brachten die Vertragsparteien klar zum Ausdruck, dass leitendes Personal, selbst wenn es sich auf einer Baustelle aktiv betätigt und körperlich anstrengende Arbeiten verrichtet, aus dem persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR ausscheiden soll (vgl. Urteil 9C_727/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.4.2.2). Ist der Beschwerdeführer vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR ausgeschlossen, kommt vorliegend auch Art. 17 Abs. 3 GAV FAR keine Tragweite zu.

4.

4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.2. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_671/2025
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung