Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
9C_686/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_686/2025

Urteil vom 7. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. November 2025 (VSBES.2025.3).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 15. Februar 2024 ersuchte der 1954 geborene A.________ die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn um Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. Juli 2024. Diese bestätigte ihm in der Folge den Erhalt der Anmeldung und ersuchte ihn, sich mittels amtlichen Formulars zum Bezug der Altersrente anzumelden. Sie werde ihm danach die zustehende Altersrente nachzahlen. Dies ohne Aufschubszuschlag, da er von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht habe. A.________ äusserte daraufhin sein Erstaunen über die Absicht der Ausgleichskasse, ihm die Altersrente rückwirkend und ohne Aufschubszuschlag auszurichten. Er berief sich darauf, um Aufschub der Altersrente gebeten zu haben. Nachdem die Ausgleichskasse ihm mitgeteilt hatte, dass sich in ihren Akten keine Aufschubserklärung finden lasse, verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 setzte die Ausgleichskasse daraufhin die Altersrente rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters ohne Aufschubszuschlag fest. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024.

B. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. November 2025 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, sein Schreiben vom 17. November 2018 an die Beschwerdegegnerin sei als (rechtzeitig) eingegangen zu qualifizieren und es sei von einer rechtsgenüglichen Geltendmachung des Rentenaufschubs auszugehen. Eventualiter sei ihm der Aufschub seiner Altersrente wegen Verletzung der Informationspflicht durch die Beschwerdegegnerin dennoch zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Recht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die Beschwerdegegnerin darin bestätigt hat, dass die Altersrente des Beschwerdeführers ohne Aufschubszuschlag festzusetzen ist.

2.2. Im angefochtenen Urteil sind die massgeblichen Bestimmungen (in der vorliegend massgeblichen Fassung) und Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente (Art. 21 AHVG) und dessen Geltendmachung (Art. 67 Abs. 1 AHVV) sowie die Möglichkeit des Aufschubs der Altersrente (Art. 39 Abs. 1 AHVG; Art. 55quater Abs. 1 AHVV; BGE 147 V 70). Gleiches gilt für den im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen), die Fristwahrung bei schriftlichen Eingaben (Art. 39 ATSG), die Grundsätze betreffend Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 49, Art. 61 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 AHVV; BGE 140 V 521 E. 2.2) sowie die Aufklärungspflicht der Versicherungsträger (Art. 27 Abs. 1 ATSG; BGE 131 V 472 E. 4.1). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Einreichung einer fristgerechten, den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechenden Erklärung des Aufschubs der Altersrente zufolge Beweislosigkeit zulasten des Beschwerdeführers verneint.

Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz sodann erwogen, die Zweigstelle seines Wohnortes habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2018 (betitelt als "Erinnerung zur Anmeldung Ihrer Altersrente") auf die Notwendigkeit hingewiesen, sich mittels offiziellen amtlichen Formulars zur Altersrente anzumelden. Zugleich habe sie die Bezugsquellen dieses Formulars genannt. Dieses Formular enthalte einen Hinweis auf das flexible Rentenalter, das entsprechende Merkblatt und die Möglichkeit, einen Aufschub der Altersrente zu beantragen. Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Schreiben der Zweigstelle keinen Hinweis zum Aufschub der Altersrente enthalten habe, im Schreiben sei jedoch gleich nach der Aufforderung zur Anmeldung mittels Formulars festgehalten worden, dass nichts unternommen werden müsse, sofern bereits eine Anmeldung eingereicht worden sei. Daraus sei ohne Weiteres zu schliessen, dass in allen anderen Fällen Handlungsbedarf bestehe oder zumindest bestehen könnte. Zudem werde am Ende des Schreibens auf die Möglichkeit der telefonischen Unterstützung und Beratung hingewiesen. Der Informationspflicht sei damit Genüge getan. Hätte der Beschwerdeführer das Formular aufforderungsgemäss ausgefüllt, hätte er um die Möglichkeit des Aufschubs und die dazu vorhandenen Merkblätter gewusst. Zudem wäre es ihm unbenommen gewesen, vom Angebot der telefonischen Nachfrage bei der Zweigstelle Gebrauch zu machen. Er habe jedoch weder das Formular ausgefüllt, noch bringe er vor, sich telefonisch bei der Zweigstelle oder der Beschwerdegegnerin nach dem Vorgehen im Falle eines Aufschubs der Rente erkundigt und dort eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Die Rüge des Beschwerdeführers, seitens der Beschwerdegegnerin nicht über die Möglichkeit des Aufschubs der Altersrente und die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Erklärung desselben informiert worden zu sein, erweise sich folglich als unbegründet. Hinzu komme die gerichtsnotorische Tatsache, dass die Ausgleichskassen in ihren Broschüren und Wegleitungen auf die Modalitäten des Rentenaufschubs hinwiesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin bzw. die Zweigstelle den Beschwerdeführer zur Anmeldung zum Bezug der Altersrente mittels amtlichen Formulars aufgefordert habe und in der Folge bei ihr weder eine Anmeldung zum Bezug, noch eine Erklärung zum Aufschub der Altersrente eingetroffen sei, habe für die Beschwerdegegnerin schliesslich kein Anlass bestanden, den Beschwerdeführer erneut zu kontaktieren - nicht zuletzt auch, da die gesetzlichen Bestimmungen sowohl in Bezug auf die Anmeldung zum Rentenbezug wie auch zum Aufschub derselben ein aktives Zutun der versicherten Person erforderten und den Ausgleichskassen bei deren Passivität keine über Art. 27 ATSG hinausgehenden Pflichten im Sinne eines Nachforschens auferlegten.

3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht:

3.2.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der frist- und formgerechten Geltendmachung des Rentenaufschubs auf Beweislosigkeit geschlossen. Inwiefern sie damit Recht verletzt haben oder in Willkür verfallen sein soll, ist nicht ersichtlich: Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das kantonale Gericht hat unter Verweis auf Art. 55quater Abs. 1 AHVV zu Recht erwogen, dass die Erklärung des Rentenaufschubs (nach der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Rechtslage) schriftlich zu erfolgen hatte und kein Raum für konkludente Willenserklärungen besteht. Die im Wesentlichen rein appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sodann die Schlussfolgerung, wonach hinsichtlich der Zustellung des Schreibens vom 17. November 2018 an die Beschwerdegegnerin auf Beweislosigkeit zu schliessen sei, nicht willkürlich erscheinen. Hinzuweisen bleibt darauf, dass selbst wenn der letztinstanzlich eingereichte Ausdruck, aus dem nach Darstellung des Beschwerdeführers das letzte Speicherdatum der Aufschubserklärung (17. November 2018, 09.47 Uhr) hervorgeht, zu berücksichtigen wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG), sich daraus nicht auf einen tatsächlichen Versand des Schreibens schliessen liesse.

3.2.2. Aktenkundig hat die zuständige Gemeindezweigstelle der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 5. September 2018 im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug einer Altersrente angeschrieben. Damit wurde der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters persönlich kontaktiert. Eine offensichtliche Unrichtigkeit hinsichtlich der diesbezüglichen Würdigung des kantonalen Gerichts, wonach aus dem Schreiben ohne Weiteres hätte abgeleitet werden können, dass man nicht untätig bleiben dürfe, sofern ein Aufschub der Altersrente gewünscht werde, wird nicht substanziiert dargetan.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Praxis, wonach die Verwaltung nicht verpflichtet ist, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, jeden Versicherten (über den Rentenaufschub) individuell aufzuklären und zu beraten (BGE 147 V 70 E. 3.4), sei zu ändern, da sich die äusseren Verhältnisse drastisch geändert hätten, namentlich sei der flexible Rentenbezug "seit mindestens dem Jahr 2000 ein wichtiges Element der AHV-Politik" geworden. Ausserdem sei dank moderner IT ein Abgleich von Daten problemlos möglich und schliesslich würden Pensionskassen und Banken zukünftige Rentner (bezüglich Säule 3a) rechtzeitig und ausführlich kontaktieren. Darin sind indes keine ernsthaften und sachlichen Gründe zu erblicken, die Anlass zu einer Änderung der bisherigen Praxis geben könnten (dazu BGE 149 II 381 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen). War der flexible Rentenbezug im hier relevanten Zeitpunkt bereits seit geraumer Zeit etabliert, wäre es im Übrigen umso mehr der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers oblegen, sich über die diesbezüglichen Voraussetzungen - namentlich durch Konsultation des Merkblattes, auf welches im Anmeldeformular verwiesen wurde - zu informieren oder von der ihm angebotenen Möglichkeit einer (telefonischen) Nachfrage bei der Zweigstelle der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_686/2025
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung