Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
9C_689/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_689/2025

Urteil vom 7. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Von Graffenried AG Treuhand,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2017 und 2018,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2025 (A-358/2024).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.a. Die A.________ (nachfolgend: die Stiftung) mit Sitz in U.________ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Förderung der Erforschung und der Bekämpfung [bestimmter Krankheiten]. Weiter betreibt sie gemäss ihrer Zweckbestimmung Aufklärungs- und Präventionsarbeit in der Bevölkerung auf diesen Gebieten und berät und betreut Betroffene und ihre Angehörige. Sie ist seit 1. Januar 2017 - nach einem Unterbruch - wieder im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.

A.b. Nachdem zwischen der Stiftung und der ESTV Uneinigkeit darüber bestanden hatte, ob die Stiftung nur über einen unternehmerischen Bereich oder darüber hinaus auch über einen nicht-unternehmerischen Bereich verfügte, führte die ESTV am 5. und 8. November 2019 eine Kontrolle der Steuerperioden 2017 und 2018 durch. Infolgedessen legte sie in der Einschätzungsmitteilung vom 24. August 2020 die Steuerforderung für die Periode 2017 auf Fr. 29'507.- und jene für die Periode 2018 auf Fr. 32'463.- fest und machte eine Steuerkorrektur zu ihren Gunsten von insgesamt Fr. 283'285.- geltend. Die Festsetzung basierte auf der Korrektur der Vorsteuer aufgrund gemischter Verwendung, der eine Unterteilung in einen unternehmerischen sowie einen nicht-unternehmerischen Bereich zugrunde lag. Nachdem die Stiftung die Korrektur bestritten hatte, erliess die ESTV am 22. August 2022 eine Verfügung. Neu qualifizierte sie die "Gönnerbeiträge" als Entgelt für eine steuerbare Leistung, weshalb die Stiftung nur über einen unternehmerischen Bereich verfüge. Die Steuerforderung wurde neu auf insgesamt Fr. 426'613.- festgesetzt, was zu einer Steuerkorrektur zugunsten der ESTV von insgesamt Fr. 647'928.- führte.

Die dagegen erhobene Einsprache hiess die ESTV mit Einspracheentscheid vom 30. November 2023 teilweise gut und setzte die Steuernachforderung nunmehr auf insgesamt Fr. 323'426.- fest, was zu einer Korrektur zu ihren Gunsten von insgesamt Fr. 544'741.- zzgl. Verzugszins führte. Die Anpassung betraf einen fälschlicherweise doppelt rückgängig gemachten Vorsteuerabzug sowie Anpassungen der Vorsteuerabzugsberechtigung.

B. B.a. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stiftung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Steuerforderung sei in Aufhebung des Einspracheentscheids für die Steuerperiode 2017 auf Fr. 29'507.- und für die Steuerperiode 2018 auf Fr. 32'463.- festzusetzen. Eventualiter seien die Steuerforderungen auf Fr. 24'344.- (2017) und Fr. 29'063.- (2018) festzusetzen, subeventualiter auf Fr. 111'018.- (2017) und Fr. 109'900.- (2018). Zum Hauptantrag hielt die Stiftung fest, die freiwilligen Beiträge der Gönnerinnen und Gönner seien als Spenden zu qualifizieren. Im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei vom Vorliegen eines nicht-unternehmerischen Bereichs auszugehen. Selbst wenn die Abgabe von Gutscheinen für einen [Gesundheitscheck], den jeder Gönner und jede Gönnerin erhalten würde, der oder die mindestens Fr. [Betrag] spendete, als steuerbare Leistung zu qualifizieren wäre, läge nur im Umfang der eingelösten Gutscheine ein Leistungsaustausch vor. Eventualiter sei der vom Gönner bzw. der Gönnerin bezahlte Betrag von mindestens Fr. [Betrag] in einen steuerbaren und einen von der Steuer ausgenommenen Anteil aufzuteilen. Subeventualiter seien, wenn die gesamte Zahlung ein Entgelt für eine Leistung darstellen würde, die Zahlungen unter Fr. [Betrag] als von der Steuer ausgenommener Umsatz zu behandeln. Ab einem Betrag von Fr. [Betrag] sei das Entgelt auf einen steuerbaren und einen von der Steuer ausgenommenen Teil aufzuteilen.

B.b. Mit Urteil vom 31. Oktober 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insofern gut, als die Fr. [Betrag] übersteigenden Beiträge der Gönnerinnen und Gönner Spenden darstellen und wies die Sache zur Neuberechnung der von der Stiftung geschuldeten Mehrwertsteuer (inkl. Vorsteuerabzug) und der Verzugszinsen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Dezember 2025 beantragt die Stiftung in Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2017 auf Fr. 29'507.- und die Steuerperiode 2018 auf Fr. 32'463.-. Eventualiter sei die Steuerforderung auf Fr. 32'872.- (Steuerperiode 2017) und Fr. 36'853.- (Steuerperiode 2018) festzusetzen.

Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem Mehrwertsteuerstreit, mithin in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Vorinstanz hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuberechnung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Mehrwertsteuer (inkl. Vorsteuerabzug) und der Verzugszinsen an die ESTV zurückgewiesen. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Vor- oder Zwischenentscheid handelt. Wenn die Rückweisung aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Ein solcher Endentscheid liegt hier vor, weil die ESTV auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nur noch den Steuerbetrag, den Vorsteuerabzug und die Verzugszinsen berechnen kann, ohne über einen Ermessensspielraum zu verfügen.

1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 e contrario, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht zu beurteilen (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG). Es wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft dieses mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1).

2.2. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 148 IV 39 E. 2.3.5) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

3.1. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die weder offensichtlich unrichtig sind noch auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, weswegen sie für das Bundesgericht verbindlich sind, kennt die Beschwerdeführerin keine Kategorie von reinen Spenderinnen und Spendern. Vielmehr wird jede Person, die spendet, automatisch zur Gönnerin. Gönnerinnen und Gönnern, die der Beschwerdeführerin im Vorjahr einen Beitrag von mindestens Fr. [Betrag] entrichtet haben, wird ein Gutschein für den [Gesundheitscheck] abgegeben, was auch so beworben wird. Der Gutschein wird dementsprechend zugestellt, nachdem mindestens Fr. [Betrag] an die Beschwerdeführerin bezahlt worden sind.

Für den Gutschein gibt es kein Ablaufdatum, so dass er auch noch Jahre später eingelöst werden kann. Er besteht im Versprechen der Kostenübernahme durch die Beschwerdeführerin, denn diese führt den [Gesundheitscheck] nicht selbst durch. Dieser wird in Apotheken vorgenommen, welche der Beschwerdeführerin darüber Rechnung stellen. Daneben haben sämtliche Gönnerinnen und Gönner, unabhängig vom geleisteten Beitrag, Anspruch auf die Online-Beratung und telefonische Beratung.

3.2. Bei Beiträgen unter Fr. [Betrag] erhielten die Gönnerinnen und Gönner zwar keinen Gutschein für einen [Gesundheitscheck], konnten aber unentgeltlich eine Online-Beratung und - solange diese betrieben wurde - die telefonische Beratung in Anspruch nehmen. Betreffend die Zuwendungen unter Fr. [Betrag] ist es gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht möglich, den Betrag in einen Spendenanteil und einen Entgeltsanteil aufzuteilen und ist es der Beschwerdeführerin mit ihrer auf Annahmen beruhenden Berechnung nicht gelungen nachzuweisen, dass ein Spendenanteil vorliegt.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lediglich eine eigene Version des Sachverhalts gegenüberstellt, ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen (E. 2.3 hiervor).

3.4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie zum Schluss kam, bei der Abgabe des Gutscheins für einen [Gesundheitscheck] an Gönnerinnen und Gönner, welche der Beschwerdeführerin im Vorjahr (mindestens) Fr. [Betrag] zugewendet hatten, handle es sich um einen Leistungsaustausch. Streitig ist zudem, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Aufteilung der Zuwendungen von Fr. [Betrag] in einen steuerbaren und einen von der Steuer ausgenommenen Anteil verneinte.

Unbestritten blieb das vorinstanzliche Urteil u.a. insofern, als die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich unternehmerisch tätig ist. Ebenfalls unbestritten blieb die Schlussfolgerung, dass die Beiträge unter Fr. [Betrag] keine Spenden darstellen; es handelt sich bei diesem Betrag jedoch um von der Steuer ausgenommene Leistungen, was eine Vorsteuerkorrektur nach sich zieht. Nicht bestritten ist das vorinstanzliche Urteil schliesslich betreffend die Beiträge von mehr als Fr. [Betrag]: Bei dem den Betrag von Fr. [Betrag] übersteigenden Anteil der Beiträge handelt es sich um Spenden, auf die keine Mehrwertsteuer zu erheben ist und welche auf den Vorsteuerabzug keinen Einfluss haben.

4.

4.1. Charakteristisch für die Mehrwertsteuerpflicht ist der Austausch von Leistungen. Ein Austauschverhältnis in diesem Sinne liegt vor, sofern zwischen der (Haupt-) Leistung (Lieferung oder Dienstleistung gemäss Art. 3 lit. d oder e MWSTG [SR 641.20]) und der Gegenleistung (Entgelt im Sinne von Art. 3 lit. f MWSTG) ein hinreichender Konnex, eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" besteht. Eine solche wird dann angenommen, d.h. von einer (Haupt-) Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn und einer Gegenleistung (Entgelt) ist dann zu sprechen, wenn die leistungserbringende Person einer leistungsempfangenden Drittperson einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert einräumt, wobei die leistungserbringende Person hierfür eine Gegenleistung (Entgelt) erwartet (Art. 3 lit. c MWSTG). Die Leistung des steuerpflichtigen Unternehmens muss mithin die Gegenleistung des Leistungsempfängers auslösen (Aspekt der Kausalität); die steuerpflichtige Person erbringt die Leistung, um eine Gegenleistung zu erhalten (Aspekt der Finalität). Dabei sind Haupt- und Gegenleistung vermutungsweise wirtschaftlich gleichwertig, wobei keine Wertäquivalenz vorausgesetzt wird (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.2.1; 140 I 153 E. 2.5.1; Urteil 9C_570/2025 / 9C_571/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 5.1; DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 18). Das Vorliegen einer Leistung ist grundsätzlich aus der Sicht des Leistungserbringers zu beurteilen (Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.1; CLAVADETSCHER, a.a.O., N. 45 zu Art. 18). Beim Entgelt im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn handelt es sich um den Vermögenswert, den die leistungsempfangende Person - oder an ihrer Stelle eine weitere Drittperson - für den Erhalt der (Haupt-) Leistung aufwendet (Art. 3 lit. f MWSTG; BGE 149 II 255 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_570/2025 / 9C_571/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 5.1). Während Art. 24 MWSTG ausschliesslich die quantitative Seite des Entgelts regelt, welche den Umfang der Bemessungsgrundlage bestimmt, beschlägt Art. 3 lit. f MWSTG die qualitative Seite. Ob eine Leistung gegen Entgelt vorliegt, ob also den von der steuerpflichtigen Person vereinnahmten Geldern der Charakter eines mehrwertsteuerlichen Entgelts zukommt, beurteilt sich aus der Optik der leistungsempfangenden Person (BGE 149 II 290 E. 2.2.2; Urteil 9C_387/2025 vom 5. März 2026 E. 3.3.1; CLAVADETSCHER, a.a.O., N. 78 zu Art. 18).

4.2. Kommt es zu einem Mittelzufluss, dem keine tatbeständliche (Haupt-) Leistung gegenübersteht, so liegt aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht ein Nichtentgelt vor. Nicht als Entgelt für eine Leistung gelten gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG insbesondere Spenden i.S.v. Art. 3 lit. i MWSTG.

4.2.1. Die Spende erscheint als eine freiwillige Zuwendung, wobei es sich dabei um eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung handeln kann, welche die spendende Person erbringt oder veranlasst. Von der Freiwilligkeit der Zuwendung ist auszugehen, wenn die spendende Person keiner gesetzlichen oder (vertrags-) rechtlichen Verpflichtung unterliegt, die empfangende Person zu begünstigen. Sodann setzt Art. 3 lit. i MWSTG einerseits eine Begünstigungsabsicht voraus, die sich im Willen äussert, die empfangende Person zu bereichern; der tatsächlichen Entreicherung auf Ebene der spendenden Person steht die beabsichtigte Bereicherung auf Ebene der empfangenden Person gegenüber. Anderseits ergeht die Spende frei von der Erwartung einer rechtserheblichen Gegenleistung. Die Spende erfolgt mithin nicht, um auf diese Weise eine von der begünstigten Person erbrachte individuell-konkrete (Haupt-) Leistung abzugelten (BGE 149 II 255 E. 2.4.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_570/2025 / 9C_571/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 5.2.1).

4.2.2. Art. 3 lit. i MWSTG lautete in der für die Steuerperiode 2017 geltenden Fassung wie folgt (AS 2009 5203) : "Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird; Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen werden den Spenden gleichgestellt;"

Die Bestimmung wurde per 1. Januar 2018 revidiert und lautet seither, soweit für den vorliegenden Fall relevant, wie folgt (Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 30. September 2016, AS 2017 3575) : "Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn: 1. (...), 2. es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;". Der Nationalrat hat die Bestimmung insbesondere mit Blick auf die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) revidiert (in der nationalrätlichen Debatte wurde die Bestimmung gar als "Lex Rega" bezeichnet [vgl. AB 2015 N 1813 ff.]).

Vor der Revision des Art. 3 lit. i MWSTG handelte es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den sog. Gönnerbeiträgen an die Rega um steuerbare Leistungen (vgl. Urteil 2C_202/2011 vom 24. Oktober 2011). Das Bundesgericht kam zum Schluss, mit den Gönnerbeiträgen werde die versprochene Kostenübernahme gedeckt (E. 4.1). Dabei werde den einzelnen Gönnern schon alleine dadurch ein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil verschafft, als er oder sie vom Risiko der Kostentragung für eventuelle Rettungsaktionen befreit werde (E. 4.2). Aus Sicht der Gönnerin bzw. des Gönners hielt das Bundesgericht fest, leisteten diese den Gönnerbeitrag wohl in erster Linie deshalb, damit für diese angefallenen Rettungskosten übernommen würden bzw. das damit zusammenhängende Risiko abgedeckt würde, mithin in Erwartung einer (Gegen-) Leistung (Urteil 2C_202/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.3; zum gleichen Schluss war das Bundesgericht auch in einem analogen Fall betreffend die sog. "Rettungskarte" der Air-Glaciers SA gekommen [Urteil 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 4.2]).

5.

5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, handelt es sich beim "Gutschein" für den [Gesundheitscheck] bzw. im Versprechen der Kostenübernahme durch die Beschwerdeführerin um eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn: Es handelt sich um einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert, indem der Gutschein bei Apotheken eingelöst werden kann, ohne dass bei den einlösenden Personen zusätzliche Kosten entstehen. Der Gutschein wird abgegeben, wenn eine Person im Vorjahr mindestens Fr. [Betrag] bezahlt hat (Kausalität, wobei es sich um eine Vorauszahlung handelt), was gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen auch so beworben wird (vgl. E. 3.1 hiervor). Für den Erhalt des Gutscheins wenden die Gönnerinnen und Gönner somit mindestens Fr. [Betrag] auf. Durch dieses Bewerben kann davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der Personen die Zustellung des Gutscheins erwartet, mithin die Zahlung für den Erhalt des Gutscheins aufwendet (Finalität). Da die Gutscheine kein Ablaufdatum haben, ist es, wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, nicht von Relevanz, dass die Gutscheine noch nicht tatsächlich eingelöst wurden. Vielmehr kann dieser grundsätzlich auch noch Jahre später eingelöst werden.

5.2. 5.2.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig: Sie beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2587/2020 vom 10. August 2021 und macht geltend, bei den Gutscheinen für einen [Gesundheitscheck] handle es sich um Leistungsgutscheine. Werde ein Leistungsgutschein nicht eingelöst, so fehle es an einer Leistung und die Zahlung für den nicht eingelösten Gutschein stelle ein Nichtentgelt dar. Es spiele somit, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, sehr wohl eine Rolle, ob ein Gutschein eingelöst worden sei oder nicht. Selbst wenn die Abgabe von Gutscheinen für einen [Gesundheitscheck] als steuerbare Leistung zu qualifizieren sei, liege nur im Umfang der eingelösten Gutscheine ein Leistungsaustausch vor.

Die Beschwerdeführerin kann aus dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten: In diesem Urteil kam die Vorinstanz zum Schluss, beim Verkauf der in Frage stehenden Leistungsgutscheine zur Erbringung einer bestimmten bzw. zumindest bestimmbaren Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne handle es sich um ein Leistungsverhältnis. Die ESTV habe den Umsatz der erwiesenermassen verkauften, aber noch nicht eingelösten Leistungsgutscheine zu Recht in der Ermessenseinschätzung berücksichtigt. Die Vorinstanz bejahte somit in diesem Fall die Besteuerung des Umsatzes für den Verkauf von Leistungsgutscheinen (unabhängig davon, ob diese bereits eingelöst wurden).

Da die Beschwerdeführerin aus dem zitierten Urteil für die vorliegend in Frage stehenden Steuerperioden ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, kann offen bleiben, ob der vorliegende Fall überhaupt mit jenem des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbar ist, was die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2026 verneinte.

5.2.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei nicht auf den Einwand eingegangen, dass die ESTV die in Ziff. 8.6 der MWST-Branchen-Info (MBI) Nr. 22 "Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen" publizierte Praxis zu Spendenaufrufen vorliegend nicht anwendet.

Was die Rüge der Nichtanwendung von MBI Nr. 22 Ziff. 8.6 betrifft, so handelt es sich bei letzterer um eine Verwaltungsverordnung, welche die ESTV gestützt auf Art. 65 Abs. 3 MWSTG erlassen und veröffentlicht hat und welche damit ihre Praxis wiedergibt. Für die Gerichte sind Verwaltungsverordnungen nicht verbindlich. Sie werden freilich berücksichtigt, besonders wenn die Verwaltungsverordnung eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1 m.w.H.; Urteile 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 5.2; 2C_492/2020 vom 25. Februar 2022 E. 5.4.1).

Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen wird der Gutschein zugestellt, nachdem (und nicht bevor) mindestens Fr. [Betrag] an die Beschwerdeführerin bezahlt wurden. Es gehe bei der Zustellung des Gutscheins folglich nicht (jedenfalls nicht in erster Linie) darum, (weitere) Spenden zu akquirieren. Es handelt sich bei der Zustellung der Gutscheine infolge des Bezahlens von mindestens Fr. [Betrag] im Vorjahr somit nicht um "Versandaktionen mit Spendenaufruf" im Sinne von Ziff. 8.6. der MBI 22. Gemäss letzterer erfolgen Spendenaufrufe oft unter Beilage von Gegenständen, wobei der Leistungsempfänger grundsätzlich frei ist, ob und ggf. wie viel er für die Gegenstände bezahlen will. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Gutscheine, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erst nach Bezahlen von mindestens Fr. [Betrag] ausgestellt werden. Die Beschwerdeführerin kann somit unter Berufung auf MBI 22 Ziff. 8.6 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.2.3. Weitere Vorbringen macht die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere macht sie nicht geltend und weist sie nicht nach, dass sie für die Steuerperiode 2018 die Voraussetzungen gemäss dem per 1. Januar 2018 revidierten Art. 3 lit. i Ziff. 2 MWSTG erfüllt (so insbesondere, dass sie der Gönnerin oder dem Gönner mitteilt, dass kein Anspruch auf Vorteile besteht), womit sich Weiterungen hierzu, und insbesondere den Beizug der von der ESTV beantragten Vernehmlassungsbeilage Nr. 17, erübrigt.

5.3. Im Zusammenhang mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin kam die Vorinstanz zum Schluss, beim gesamten Betrag von Fr. [Betrag] handle es sich um eine steuerbare Leistung. So werde der [Gesundheitscheck]- Gutschein damit beworben, dass ein Gönnerbeitrag von Fr. [Betrag] oder mehr einbezahlt werden solle, worauf der Gutschein für den persönlichen [Gesundheitscheck] zugestellt werde. Wie viel die Beschwerdeführerin den Apotheken bezahlt, sei dabei unerheblich. Da den Gönnerinnen und Gönnern bekannt sei, dass sie einen Gutschein nur ab einem Beitrag von Fr. [Betrag] erhalten, entspricht dieser Betrag dem subjektiven Wert, den sie dem Gutschein zumessen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es zur Bestimmung des Leistungsentgelts zwischen der Beschwerdeführerin und den Gönnerinnen und Gönnern unerheblich ist, wie viel die Beschwerdeführerin den Apotheken für die Durchführung der [Gesundheitschecks] effektiv bezahlt (hierbei handelt es sich vielmehr um ein separates Leistungsverhältnis). Stattdessen ist darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Abgabe des Gutscheins für einen [Gesundheitscheck] so bewirbt, dass diese ab einem Beitrag von Fr. [Betrag] erfolgt. Folglich ist davon auszugehen, dass die Empfänger den Betrag von Fr. [Betrag] für den Erhalt dieser Leistung aufwenden (Art. 3 lit. f MWSTG).

Ohnehin vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, welcher Teil des Betrags von Fr. [Betrag] für die Möglichkeit, eine Beratung zu erhalten, aufgewendet worden wäre. Wie die ESTV in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, erwartet die Beschwerdeführerin für die von der Steuer ausgenommenen Leistungen kein bestimmtes Entgelt, sondern überlässt es den Gönnerinnen und Gönnern, den Wert der von der Steuer ausgenommenen Leistungen festzulegen, wobei dieser zwischen Fr. [Betrag] und Fr. [Betrag] liegen kann. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, womit sich auch eine Auseinandersetzung mit deren Berechnung erübrigt.

6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Schorno

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_689/2025
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung