9C_71/2007
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde von E.________ vom 9. März 2007 (Datum des Poststempels) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2007 (betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen), in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 25. Mai 2007, mit welcher E.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 12. Juni 2007 verpflichtet wurde, da E.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, zugestellt.
Luzern, 21. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: