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9C_710/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_710/2012

Verfügung vom 3. August 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Konkursmasse A.________ sel., gestorben am........, vertreten durch Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden,
Oberstadtstrasse 9, 5400 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2012.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 12. September 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2012, in die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2012, wonach A.________ am........ verstorben ist,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren in der Folge sistiert wurde und bis zur Klärung der Fragen betreffend Rechtsnachfolge und Prozesseintritt suspendiert blieb, dass in der Folge über den Nachlass des A.________ die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde, dass das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, dem Bundesgericht am 3. August 2016 mitteilte, gemäss Beschluss der Gläubigerschaft (Zirkularschreiben vom 4. Juli 2016) führe die Konkursmasse die Beschwerde nicht weiter; die Abtretung des Prozessführungsrechts im Sinne von Art. 260 SchKG sei von keinem Gläubiger verlangt worden, dass bei dieser Sach- und Rechtslage die am 12. September 2012 vor Bundesgericht anhängig gemachten beschwerdeweise verfolgten Rechtsansprüche (Aufhebung der Rückerstattung der Invalidenrente; Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das kantonale Verfahren) keinem Rechtssubjekt mehr zugerechnet werden können, dass der bundesgerichtliche Prozess daher gegenstandslos geworden und infolgedessen das Beschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter abzuschreiben ist, dass mit Blick auf den beträchtlichen Kanzleiaufwand, der dem Bundesgericht wegen der umfangreichen Korrespondenzen in der seit 12. September 2012 anhängigen Sache entstanden ist, der am 19. September 2012 durch A.________ bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzubehalten ist, mit welchem die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) gleicher Höhe verrechnet werden,

verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

2. Es werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_710/2012
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